Rz. 13

Nach § 188 Abs. 1 BGB endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24 Uhr (s. § 47 FGO Rz. 21).

 

Rz. 14

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endet im Fall des § 187 Abs. 1 BGB (s. Rz. 11) mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Bestimmung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

 
Praxis-Beispiel
 
Tag der Bekanntgabe: 2.11.
Fristanfang der Monatsfrist: 3.11.
Fristablauf: 2.12.

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