Rz. 35

Das rechtskräftige Urteil ist gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 FGO auch gegenüber dem Beigeladenen bindend, gegenüber seinem Rechtsnachfolger und bei Feststellungsbescheiden auch gegenüber denjenigen Feststellungsbeteiligten, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 2–5 nicht klagebefugt sind (Rz. 21). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass eine Sachentscheidung getroffen worden ist (Rz. 6a, 33). Sie besteht nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist[1].

[1] S. Erl. zu § 110 FGO.

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