Rz. 37

Nach § 64 Abs. 2 Hs. 2 FGO gilt § 77 Abs. 2 FGO für die Klageerhebung sinngemäß. Hiernach sollen der Klageschrift grundsätzlich die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beigefügt werden. Wenn die Urkunden den übrigen Beteiligten bereits bekannt oder sie sehr umfangreich sind, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung berührt die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht. Dem Kläger können allenfalls dadurch Kosten entstehen, dass das Gericht auf seine Kosten Kopien fertigen lässt[1].

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