Rz. 132
Rechnungen über Kleinbeträge (sog. Kleinbetragsrechnungen) liegen nach § 33 S. 1 UStDV bei einer Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR (bis 31.12.2016 150 EUR und bis zum 31.12.2006 100 EUR) vor. Unter diesem Gesamtbetrag wird der Bruttobetrag, also die Summe aus umsatzsteuerlichem Entgelt und der Umsatzsteuer verstanden. Bei der Qualifizierung einer Rechnung als Kleinbetragsrechnung kommt es allein auf die Frage an, ob der Gesamtbetrag 250 EUR nicht überschreitet. Mehrere Gegenstände, über die einzeln abgerechnet wird, werden auch dann nicht zusammengerechnet, wenn diese eine Sachgesamtheit bilden.
Rz. 133
Die Regelung über die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen findet ihre Grundlage in der Ermächtigungsvorschrift des § 14 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 UStG. Hiernach kann auf einzelne Pflichtangaben bei der Ausstellung von Rechnungen verzichtet werden und die Verpflichtung zum gesonderten Steuerausweis entfallen. Allerdings ist die letzte Erhöhung des Grenzbetrags auf 250 EUR nicht auf eine Verordnung des BMF zurückzuführen, sondern wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.3.2017 erlassen. Fraglich ist, ob wegen der Änderung der Regelung über Kleinbetragsrechnungen durch den Gesetzgeber das BMF auch weiterhin diese Norm aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG – mit Zustimmung des Bundesrats – wieder ändern kann. Die vorhergehende Änderung des § 33 S. 1 UStDV in Gestalt der Erhöhung des Grenzbetrags von 100 EUR auf 150 EUR durch das StÄndG 2203 ordnete nämlich in dessen Art. 24 die sog. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang an. Hiernach hätte § 33 UStDV aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG durch Rechtsverordnung durch das BMF jederzeit wieder geändert werden. Eine solche Anordnung fehlt allerdings im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz. Dies dürfte allerdings unbedeutend sein, weil nach Ansicht des BVerfG eine gesetzlich modifizierte Verordnung dennoch ein einheitlicher Verordnungsrang zukommt, sodass es sich lediglich um "im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht handelt".
Rz. 134
Abweichend von § 14 Abs. 4 S. 1 UStG sind bei Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 S. 1 UStDV nur folgende Angaben erforderlich:
- Der vollständige Name und die vollständige Anschrift nur des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG),
- das Ausstellungsdatum der Kleinbetragsrechnung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG),
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG),
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG) sowie
- den anzuwendenden Steuersatz (z. B. "inkl. 19 % USt") oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG).
Rz. 135
Hiernach sind in Kleinbetragsrechnungen die Angabe des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr., die Rechnungsnummer und der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers entbehrlich. Soweit die Angabe des Gesamtbetrags der Rechnung in einer Summe und die Angabe des Steuersatzes ausreichend ist, ist eine Trennung von Entgelt und Steuerbetrag ebenfalls nicht erforderlich.
Rz. 136
Wird in einer Kleinbetragsrechnung über mehrere Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind die jeweiligen Summen anzugeben und nach Steuersätzen zu trennen (§ 33 S. 2 i. V. m. § 32 UStDV und Abschn. 14.6 Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 137
Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 238 MwStSystRL gelten die Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 S. 3 UStDV nicht für Fernverkäufe i. S. d. § 3c UStG, für innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. § 6a UStG sowie im Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG.
Rz. 138 – 142 einstweilen frei