Rz. 153
Gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
- vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder
- aus einer Freizone vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wird.
Die sinngemäße Anwendung auf die EUSt gem. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG bedeutet, dass die EUSt mit dem vorschriftswidrigen Verbringen von einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Gegenständen aus dem Ausland (auch aus den Freizonen) in das Inland entsteht. Solange Gegenstände auf den Zollstraßen ins Inland befördert werden, kann eine EUSt nicht entstehen. Landet ein Flugzeug zu einem Zwischenstopp auf einem Flugplatz, der kein Zollflugplatz ist, entsteht neben dem Zoll auch die EUSt, wenn dabei eine Person aufgenommen wird, um sie weiter in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, nicht dagegen, wenn die Weiterfahrt ohne Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen erfolgt.
Rz. 154
Unter vorschriftswidrigem Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 127 bis Art. 152, Art. 248 UZK zu verstehen, d. h. das Verbringen von Waren unter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Beförderung zu einer Zollstelle (Art. 135 UZK) und zur dortigen Gestellung (Art. 139 UZK).
Rz. 155
Eine Pflichtverletzung gegen Art. 135 UZK ist bereits mit dem vorübergehenden Verlassen der Zollstraßen (§ 2 ZVG) oder mit der Beförderung außerhalb der Öffnungszeiten (§ 3 ZVG) gegeben, wenn nicht ein unvorhergesehenes Ereignis oder höhere Gewalt hierzu Anlass gibt und die Zollbehörden hierüber unverzüglich unterrichtet werden (Art. 137 UZK). Da jegliches Verändern von Nicht-Unionswaren nach dem Verbringen in das Zollgebiet einer Erlaubnis bedarf, führt auch die unzulässige Veränderung von Nicht-Unionswaren während ihrer Beförderung zum Gestellungsort zur Zollschuldentstehung. Von der Beförderungspflicht gelten nach § 5 ZollV Ausnahmen für den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr..
Rz. 156
Für die Erfüllung der Gestellungspflicht genügt die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich Waren am Gestellungsort befinden und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Mit dieser Mitteilung sind sämtliche Waren, die der Warenführer mit sich führt, z. B. in oder auf einem Beförderungsmittel, ordnungsgemäß gestellt. Gestellt sind dadurch alle die Waren, die nicht durch besondere Vorrichtungen oder an Orten versteckt sind, die nicht der Warenbeförderung dienen, z. B. auch Waren, die sich innerhalb einer Ladung andersartiger Waren befinden (Butter unter einer Ladung Äpfel). Nichtgestellt sind dagegen z. B. in den Körper der Gestellungspflichtigen eingeführte Betäubungsmittel, Zigaretten im Reservereifen, Waren im doppelten Boden eines Beförderungsmittels oder eines Koffers. Die summarische Eingangsmeldung hat die eingeführten Waren vollständig und richtig zu bezeichnen. Daher löst eine fehlerhafte summarische Anmeldung die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK aus. Wird eine Zollanmeldung vor der voraussichtlichen Gestellung für Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.
Rz. 157
Die Zollanmeldung kann auch durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Für bestimmte in Art. 141 DelVO aufgeführte Waren (z. B. nichtgewerbliche Waren im persönlichen Reisegepäck, Beförderungsmittel als Rückwaren, persönliche Habe von Reisenden), bei denen das Erscheinen an der Zollstelle im Allgemeinen als Gestellungsmitteilung anzusehen ist, wird das Benutzen des Grünkanals, das Passieren einer Zollstelle oder die Anbringung einer Zollvignette als Zollanmeldung gewertet. Nach Art. 218 UZK-DVO gelten die Förmlichkeiten der Beförderung, der Gestellung, der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung als erfüllt. Dies gilt auch, wenn nach VuB-Vorschriften eine besondere Anmeldepflicht besteht z. B. für Jagdwaffen. Stellt sich jedoch bei einer Kontrolle heraus, dass es sich nicht um die in Art. 141 DelVO genannten Waren handelt, gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben und die Waren gelten als vorschriftswidrig verbracht.
Rz. 158
Die Abgabenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem Waren vorschriftswidrig verbracht werden (Art. 79 Abs. 2 Buchst. a UZK). Da viele Abgabenvergünstigungen einen entsprechenden Antrag voraussetzen, dieser aber im Zeitpunkt der Zollschuld-entstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK nicht vorliegt, können die Vergünstigungen in derartigen Fällen grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Ausnahme gilt nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK, wenn im Verhalten des Beteiligten weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind.
Rz. 159
Abgabenschuldner ist in dem nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß auf die EUSt anwendbaren Art. 79 Abs. 3 UZK die Per...