Rz. 168
Dem Durchschnittssatz von 10,7 % nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unterliegen die übrigen Umsätze des Pauschallandwirts, also die Lieferungen eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Rz. 133ff. und Rz. 143ff.) und die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen (Rz. 147ff.), die jeweils nicht bereits unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG fallen (Rz. 154ff. bzw. Rz. 160ff.). Nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG gilt dies auch für die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben (Rz. 160). Da nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG für diese Umsätze pauschale Vorsteuerbeträge i. H. v. 10,7 % der Ausgangsumsätze festgesetzt werden, entsteht hierfür im Ergebnis – wie bei den unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG fallenden forstwirtschaftlichen Erzeugnissen – keine Zahllast (Rz. 257ff.).
5.4.1 Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Rz. 169
Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG kommt nach den vorstehenden Ausführungen u. a. für jene Umsätze in Betracht, für die ausdrücklich die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist (Rz. 160ff.). Dabei handelt es sich um
- die Lieferung von Sägewerkserzeugnissen, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind (Rz. 161),
- die Lieferung von Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind (Rz. 163), und
- die Lieferung der grds. unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG fallenden Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (Rz. 161ff. und Rz. 164) in das Ausland und die damit im Ausland bewirkten Umsätze (Rz. 103ff.).
Rz. 170
Im Übrigen unterliegt dem Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG insbesondere (in nicht abschließender Aufzählung) – unter Beachtung der Ausführungen in Rz. 133ff. und Rz. 143ff. – die Lieferung der folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse S. zu Hilfsumsätzen Rz. 234ff.; s. zur Abgrenzung zwischen der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und anderen Leistungen Rz. 185.
Rz. 171
Ackerbau (Rz. 46)
Getreide (auch auf dem Halm), z. B. Weizen, Roggen, Triticale, Gerste und Mais, auch Kartoffeln, Zuckerrüben, Raps, Stroh, auch Mutterkorn, das ein Landwirt im Wege der Impfung der Ähren auf seinem Roggenfeld für pharmazeutische Zwecke erzeugen lässt, auch Mehl, Schrot, Kleie, gewaschene, geschälte und zerkleinerte Kartoffeln und Rapsöl als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, nicht dagegen Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe wie z. B. Brot und andere Backwaren, Nudeln, Biodiesel aus Rapsöl (Rapsmethylester, RME), Rübensirup bzw. Rübenkraut aus Zuckerrüben, Zucker, Müslimischungen, Pommes frites, Chips oder Kartoffelstärke, Getreide- und Kartoffelflocken. S. zu (reinem) Alkohol und (Trink-)Branntwein Rz. 164. S. zum Verkauf von erlegtem Wild bzw. Wildbret Rz. 243.
In einer Biogasanlage entsteht in einem luftdichten Fermenter durch die Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe/Substrate (Mais, Gülle, usw.) als Biomasse in Gär- oder Fäulnisprozessen Biogas. Ist die Biogasanlage Nebenbetrieb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (weil die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt wird, vgl. Rz. 83), ist die Gewinnung von Biogas (auch bereits des ungereinigten Biogases und der entgasten Biomasse) umsatzsteuerlich gleichwohl keine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit i. S. d. Anhangs VII MwStSystRL. Denn das Gas hat einen nichtlandwirtschaftlichen Charakter, und Biogasanlagen sind keine typisch landwirtschaftlichen Mittel i. S. d. Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL; die Umsätze aus dem Verkauf des Gases fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG. Für vor dem 1.4.2011 ausgeführte Umsätze mit Biogas hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Vgl. Rz. 185 zur Lieferung von Biomasse durch den Landwirt an den Betreiber einer Biogasanlage. Der Regelbesteuerung unterliegen auch die Umsätze mit der aus der weiteren Verarbeitung des gereinigten Biogases erzeugten elektrischen Energie (Strom) und der ggf. erzeugten Wärme. Dasselbe gilt für die Lieferung von Gärsubstrat und Pflanzenerde aus der Biogasanlage. Entsprechend ist auch die Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme durch ein Rapsölheizkraftwerk und die Erzeugung von elektrischer Energie durch eine Fotovoltaikanlage keine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit. Die Umsätze aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage können dem Grunde nach nicht unter die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE gefasst werden (Rz. 132).
Rz. 172
Weinbau (Rz. 47)
Die bloße Lieferung von Weintrauben (auch am Stock), des nach dem Auspressen von Weintrauben verbleibenden Tresters (Treber, Lauer) und unvergorener Maische unterliegt dem Steuersatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG. S. dagegen zu Traubenmost, vergorener Maische und Wein Rz. 164. S. zu Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen im Weinbau Rz. 231.
Rz. 173
Gartenbau (Rz. 48)
Blumen, auch in Gebinden, Zierpflanzen, jeweils auch in Verpackungen und Umhüllungen, die keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert haben, sondern nach dieser...