Rz. 84
Eingangsleistungen mit Vorsteuer | |||||||
für Reiseleistungen | andere Leistungen | ||||||
= Vorsteuerabzug, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG | |||||||
Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG | sonstige Reiseleistungen, z. B. Kataloge | ||||||
= kein Vorsteuerabzug | |||||||
Vorsteuerabzug, | kein Vorsteuerabzug, | ||||||
wenn Eingangsleistungen | |||||||
wenn nebenstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind | |||||||
zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen führen | |||||||
(§ 15 Abs. 3 UStG) |
Sachverhalt | Vorsteuerabzug |
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Besteuerung nach § 25 UStG | Nein |
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen | Nein |
USt wird den Unternehmen für andere Leistungen in Rechnung gestellt | Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Leistungen hängen unmittelbar mit der Reise zusammen, aber kommen dem Reisenden nur mittelbar zugute | Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
"Incentiv-Reisen" | Grundsätzlich nein |
Reiseunternehmer ist nicht im Inland ansässig, aber nimmt dort Reisevorleistungen in Anspruch | Nein (Abschn. 25.4 Abs. 3 S. 2 UStAE) |
Vermittlung einer Pauschalreise durch andere Unternehmer | Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen | Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ja |
Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 UStG ist die Steuer, die dem Unternehmer für von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer, abweichend von § 15 Abs. 1 UStG, vom VStAbzug ausgeschlossen. Dieser Ausschluss vom VStAbzug ist durch die Systematik der Sonderregelung des § 25 UStG bedingt: Gem. § 25 Abs. 3 UStG gehören die Aufwendungen des Reiseunternehmers für Reisevorleistungen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Reiseleistungen. Um zu vermeiden, dass insoweit ein unbelasteter Letztverbrauch eintritt, muss die Steuer, die dem Reiseunternehmer für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellt wird, sowie die nach § 13b UStG geschuldete Steuer vom VStAbzug ausgeschlossen werden. Da der Reiseunternehmer die Reisevorleistungen in aller Regel einschließlich der darauf ruhenden UStBeträge weiterberechnet, wird im Ergebnis der Reisende mit dieser Steuer belastet, und zwar auch dann, wenn die Reisevorleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU angefallen sind.[1] Die Regelung entspricht Art. 310 MwStSystRL (Rz. 2).
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