Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 316
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts im Innenverhältnis vom Treugeber an den Treuhänder ("zu treuen Händen") bei Begründung des Treuhandverhältnisses stellt i. d. R. keine Lieferung i. S. d. Umsatzsteuerrechts dar.
Rz. 317
In den Fällen der Ermächtigungstreuhand wird dem Treuhänder weder Eigentum noch eine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis über das Treugut eingeräumt. Der Treuhänder unterliegt bei der Verfügung über das Treugut den Weisungen des Treugebers, für dessen Interessen und für dessen Rechnung er tätig wird.
Wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder eine Vollrechts-Treuhand vereinbart, geht zwar mit der Begründung des Treuhandverhältnisses das Eigentum am Treugut auf den Treugeber über. Die Eigentumsübertragung erfolgt jedoch nur zu einem bestimmten Zweck (z. B. um die Veräußerung oder Vermietung eines Gegenstands für den Eigentümer zu ermöglichen, der nach außen nicht auftreten darf oder will), wobei dem Treuhänder keine völlig freie Machtstellung eingeräumt wird. Aufgrund der Weisungsbindung im Innenverhältnis ist er nur zur beschränkten Verfügung über das Treugut fähig. Zudem wird der Treugeber regelmäßig durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherstellen, dass er das Treugut bei Scheitern des angestrebten Zwecks zurückerhält. Bürgerlich-rechtlich erschöpfen sich die Leistungsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder in einer Geschäftsbesorgung i. S. d. § 675 BGB.
Somit geht sowohl im Fall der Ermächtigungstreuhand als auch bei der Vollrechts-Treuhand im Zeitpunkt der Übereignung des Treuguts an den Treuhänder die wirtschaftliche Substanz am Treugut nach dem Willen der Beteiligten nicht (endgültig) auf den Treuhänder über. Deshalb wird dem Treuhänder zu diesem Zeitpunkt auch keine Verfügungsmacht am Treugut verschafft.
Rz. 318
In der Übergabe des Treuguts bei Beginn des Treuhandverhältnisses ist aus den in Rz. 317 genannten Gründen in beiden Fällen keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG zu sehen.
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 11 UStG sind Unternehmer, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten. Das gilt auch für Treuhandverhältnisse. Der Treuhänder (Geschäftsbesorger) ist so zu behandeln, als ob er die Ausgangsleistungen vom Treugeber selbst (als Eingangsleistungen) erhalten und dann (als Ausgangsleistungen) weitergegeben hätte.
Der Eigentümer einer Eigentumswohnung beauftragt einen selbstständigen Treuhänder, die Wohnung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Eigentümers an einen Dritten zu vermieten. Die erzielten Mieterlöse führt der Treuhänder nach Abzug seiner Provision an den Eigentümer ab.
Bei dieser Gestaltung erbringt der – im eigenen Namen auftretende – Treuhänder mithilfe der ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sonstige Leistungen (Vermietungsleistungen) an den Endmieter. Aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 11 UStG ist davon auszugehen, dass dieselben Umsätze (Wohnungsvermietungen) vom Wohnungseigentümer (Treugeber) an den Treuhänder ausgeführt werden. Beide Umsätze sind sachlich gleich zu behandeln; deshalb führen sowohl der Treugeber als auch der Treuhänder steuerbare sonstige Leistungen aus, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der USt befreit sind.
Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob dem Treuhänder das Eigentum an der Eigentumswohnung übertragen wird (Vollrechts-Treuhand) oder nicht (Ermächtigungstreuhand).