Rz. 67

Auch bei Saatgutvermehrungsverträgen fallen Übergabe der Ware und Verschaffung der Verfügungsmacht oft zeitlich nicht zusammen. Wird die endgültige Abnahme des vermehrten Saatguts durch den Züchter von einer Anerkennung nach durchgeführten Bearbeitungsmaßnahmen (z. B. Nachtrocknen, Reinigen, Verlesen) abhängig gemacht, wird die Lieferung des Landwirts erst im Zeitpunkt der Anerkennung bewirkt.[1] Der Lieferort liegt dort, wo sich das Saatgut im Zeitpunkt der Anerkennung befindet.[2] Im Zeitpunkt der Anlieferung ist noch keine Verfügungsmacht verschafft worden, weil der Liefergegenstand nach Menge und Preis noch nicht genügend konkretisiert ist. Bedeutsam ist insoweit auch, dass die Bezahlung erst nach Ablieferung und Feststellung der einwandfreien Beschaffenheit und Anerkennung der Ware erfolgt und dass der Züchter bei Nichtanerkennung der Ware diese nicht übernehmen muss (insoweit vergleichbar mit dem Kauf auf Probe, s. Rz. 54ff.).

[1] BFH v. 14.12.1961, V 208/58, Haufe-Index 410326, BStBl III 1962, 113; § 3 Abs. 1 UStG Rz. 72a.

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