Rz. 26
Steuerfrei sind die Arbeitsförderleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB III, d. h. nach § 29ff. SGB III, an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende. Arbeitsförderleistungen nach dem SGB III können neben Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III einschließlich der Arbeitsvermittlung insbesondere auch Maßnahmen der Berufsorientierung und Berufseinstiegsbegleitung nach §§ 48, 49 SGB III und ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III sein.
Rz. 27
§ 29 SGB III regelt als Ausgangsnorm, dass die Agentur für Arbeit jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten hat. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. Nach § 30 SGB III umfasst die Berufsberatung die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, zu Leistungen der Arbeitsförderung und zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. Solche Leistungen dürften grundsätzlich (so sie überhaupt steuerbar sind) in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 15b UStG fallen. Dies gilt ebenso für Leistungen nach § 33 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit Berufsorientierung durchzuführen zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und zur Unterrichtung der Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
Rz. 28
Nach § 34 SGB III (Arbeitsmarktberatung) soll die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Berufe, zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland, zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu Leistungen der Arbeitsförderung. Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. Solche Leistungen dürften, so sie überhaupt steuerbar sind, nicht unter § 4 Nr. 15b UStG fallen, weil angesichts des Adressatenkreises es sich nicht um Leistungen der Sozialfürsorge bzw. der sozialen Sicherheit handelt. Bei Arbeitslosen handelt es sich um hilfsbedürftige Personen, da sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit in einer wirtschaftlichen und sozialen Notlage befinden.
Rz. 29
Nach § 35 SGB III (Vermittlungsangebot) hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungssuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungssuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungssuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Solche Vermittlungsleistungen, soweit sie überhaupt steuerbar sind und nicht gegenüber Arbeitgebern, sondern gegenüber Ausbildungssuchenden oder Arbeitsuchenden erbracht werden, fallen unter die Steuerbefreiung. Zu Leistungen der privaten Arbeitsvermittlung vor dem...