Rz. 45
§ 16 SGB VIII regelt die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. Das Leistungsangebot umfasst nach § 16 Abs. 2 SGB VIII insbesondere Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. Außerdem umfasst es Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen sowie Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen. Unter diesem Oberbegriff werden insbesondere Leistungen im Rahmen der Eltern- und Familienbildung, der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen und der Familienerholung erbracht.
Rz. 46
§ 17 SGB VIII regelt die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen und im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen. Unter den Leistungskatalog fallen somit insbesondere Beratungsangebote zum Aufbau des partnerschaftlichen Zusammenlebens, zur Bewältigung von Konflikten in der Familie sowie zur Wahrnehmung der Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung.
Rz. 47
§ 18 SGB VIII regelt die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen und bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB. Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Der Leistungstatbestand umfasst eine Vielzahl von Beratungsleistungen an Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Umgangsberechtigte sowie junge Volljährige und schließt u. a. den begleiteten Umgang ein. Der begleitete Umgang ist durch das Kindschaftsreformgesetz als eigenständiges Recht des Kindes gestaltet worden. Hierbei sollen alle Beteiligten dazu gebracht werden, zusammenzuwirken und eine dem Kind oder Jugendlichen förderliche und tragfähige Vereinbarung zu schaffen. Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht wichtig.
Rz. 48
§ 19 SGB VIII regelt gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen...