Rz. 78
In Art. 5 der MwStSystRL werden vier Territorialitätsbegriffe definiert:
- Mitgliedstaat und Gebiet eines Mitgliedstaats,
- Gemeinschaft und Gebiet der Gemeinschaft,
- Drittland,
- Drittgebiete.
Rz. 79
Mitgliedstaat und Gebiet eines Mitgliedstaats ist das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft nach Art. 299 EG-Vertrag mit Ausnahme der Gebiete nach Art. 6 MwStSystRL (z. B. Berg Athos, Kanarische Inseln, Gebiet von Büsingen). Damit entspricht "Gebiet eines Mitgliedstaats" dem alten Inlandsbegriff. Gemeinschaft und Gebiet der Gemeinschaft ist das Gebiet aller Mitgliedstaaten i. S. v. Art. 5 Abs. 2 MwStSystRL. Drittland ist jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der EG-Vertrag keine Anwendung findet. Drittgebiete sind Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 MwStSystRL, auf die die MwStSystRL keine Anwendung findet.
Rz. 80
Demnach gehören (nach dem Brexit) zurzeit folgende Gebiete zur Gemeinschaft:
- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien , Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern (auch türkischer Teil vorbehaltlich einer umfassenden Regelung der Zypernfrage), insgesamt 27 Mitgliedstaaten
- Azoren, Balearen, Insel Man, Madeira, Monaco.
Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco, auf der Insel Man oder in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegen, werden wie Umsätze behandelt, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort Frankreich bzw. Vereinigtes Königreich bzw. Zypern ist.
Die Gemeinschaft hat sich durch ihre Gründung und spätere Beitritte wie folgt entwickelt:
- Gründung durch die 6 Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande zum 1.1.1958;
- 1.1.1973 Beitritt Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich;
- 1.1.1981 Beitritt Griechenland;
- 1.1.1986 Beitritt Portugal, Spanien;
- 1.1.1995 Beitritt Österreich, Schweden, Finnland;
- 1.5.2004 Beitritt Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern;
- 1.1.2007 Beitritt Bulgarien und Rumänien;
- 1.7.2013 Beitritt Kroatien.
In einem Referendum am 23.6.2016 hatte sich das Vereinigte Königreich für einen Austritt aus der EU ausgesprochen, der zum 31.1.2020 erfolgte.
Rz. 81
Zum Drittland und zu den Drittgebieten und damit nicht zur Gemeinschaft gehören, was die Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten betrifft:
Andorra, Âland-Inseln (Finnland), niederländische überseeische Länder (Aruba und Niederländische Antillen), Berg Athos (Griechenland), Büsingen (Deutschland), britische überseeische Länder und Gebiete (z. B. Falklandinseln), Campione d'Italia (Italien), Ceuta (Spanien), Färöer (Dänemark), französische überseeische Departements – DOM – Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin, französische überseeische Gebiete – TOM, Helgoland (Deutschland), Kanarische Inseln (Spanien), Livigno (Italien), Luganer See, auch soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört (Italien), Melilla (Spanien), San Marino, Vatikan.
Rz. 82
Zollfreigebiete (z. B. die deutschen Freihäfen) gehören grundsätzlich auch zum Gemeinschaftsgebiet, obwohl sie in § 1 Abs. 2a UStG nicht als Inland und damit nicht als Gemeinschaftsgebiet definiert worden sind. Diese abweichende Regelung beruht auf einer Protokollerklärung zu Art. 16 der 6. EG-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie auch einen Ausschluss aus dem territorialen Anwendungsbereich vorsehen dürfen.