(1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet, sobald das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, an einem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Krankenkasse oder der zuständige Träger der Unfallversicherung mit Leistungen beginnt.

 

(2) 1Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. 2Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. 3Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge