(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist verboten.
(2) 1Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. |
mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, |
2. |
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, |
3. |
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, |
4. |
mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, |
5. |
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, |
6. |
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, |
7. |
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, |
8. |
als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer, |
9. |
im Maschinendienst, wenn sie die Abschlußprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. |
2Die Nummern 3 bis 7 und 9 gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. |
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, |
2. |
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und |
3. |
der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 2 Nr. 6) unterschritten wird. |
3Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung.
(3) 1Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen des Absatzes 2 oder einer von den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verordnung fällt. 2Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverordnung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.