Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit an das FG. örtliche Zuständigkeit: Umzug nach Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit bleibt das bei Klageerhebung örtlich zuständige Gericht auch nach einem nach Klageerhebung erfolgten Umzug des Klägers örtlich zuständig.
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das B. verwiesen.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist für das streitgegenständliche Kindergeld nach §§ 60 ff Einkommensteuergesetz (EStG) unzulässig.
Gründe
Die Klägerin hat Untätigkeitsklage wegen ihres Antrags auf Kindergeld nach §§ 60 ff EStG erhoben.
Hierfür ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Für das Kindergeld nach §§ 60 ff EStG sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Finanzgerichte zuständig. Gemäß § 38 Abs. 2a FGO ist in Angelegen-heiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Klägerin hatte bei Klageerhebung am 12.02.2016 ihren Wohnsitz in S. und damit im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts B-Stadt. Nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (vgl. von Beckerath in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 122. Lieferung, § 38 FGO, Rn. 20). Soweit die Klage also ursprünglich direkt beim B. als sachlich und örtlich zuständigem Gericht erhoben worden wäre, hätte sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts B-Stadt durch den Umzug der Klägerin nach A-Stadt nicht geändert.
Die Kammer hatte den Umzug der Klägerin am 01.04.2016 nach A-Stadt daher auch im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit bei der Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht zu berücksichtigen. Er ist erst nach Erhebung der Klage erfolgt. Gemäß § 17b GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bei einer Verweisung bestehen. Der Rechtsstreit wird daher bei dem Gericht, an das verwiesen wird, so anhängig, als ob er bei ihm von Anfang an rechtshängig gewesen wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Auflage 2015, § 17b GVG, Rn. 4). Örtlich zuständig wäre bei Klageerhebung am 12.02.2015, dem Tag der Klageerhebung beim sachlich unzuständigen Sozialgericht Augsburg, das B. gewesen. Nach der Verweisung ist die Klage nach § 17b Abs. 1 S. 2 GVG somit beim B. so zu behandeln, als wäre sie dort am 12.02.2016 erhoben worden. In diesem Zeitpunkt war dies das örtlich zuständige Gericht.
Das Gericht verweist den Rechtsstreit daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG an das B..
Fundstellen