0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 eingeführt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Aufgrund der Vorschrift wird den erwerbstätigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein niederschwelliges Angebot zu Gesundheitsuntersuchungen eröffnet. Mit dem niederschwelligen Angebot ist auch die Erwartung verbunden, dass damit der Personenkreis erweitert wird, der dieses Präventionsangebot in Anspruch nimmt.
Es handelt sich bei der Vorschrift um eine Kann-Regelung für die Krankenkassen oder deren Verbände, mit der sie in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung und zur Ergänzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder deren Gemeinschaften die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 vereinbaren können.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift verknüpft arbeitsmedizinische Vorsorge mit anderen in § 20i (Schutzimpfungen) und § 25 aufgeführten Gesundheitsuntersuchungen und der daraus folgenden präventionsorientierten Beratung. Durch § 25 ist der Anspruch der Versicherten auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten erweitert worden, sodass jetzt auch Untersuchungen mit dem Ziel einer Beseitigung, Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen, einer darauf abgestimmten präventionsorientierten Beratung sowie eine Überprüfung des Impfstatus entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission eingeschlossen sind.
Es handelt sich bei den Verträgen um eine Kann-Bestimmung, was bedeutet, dass die Krankenkassen oder ihre Verbände solche Verträge abschließen können, aber nicht abschließen müssen, was grundsätzlich ihren wettbewerblichen Spielraum ausweitet. Die einzelnen Krankenkassen oder ihre Verbände (z. B. Landesverbände der Krankenkassen) entscheiden also selbst, ob sie aufgrund der Einschätzung der regionalen Versorgungsverhältnisse bzw. ihrer Wettbewerbssituation zu anderen Kassenarten einen Vertrag schließen wollen.
Partner eines infrage kommenden Vertrages zur Versorgung durch Betriebsärzte sind geeignete Fachärzte für Arbeitsmedizin oder die über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügenden Ärzte oder deren Gemeinschaften. Zu diesen Gemeinschaften gehört auf Bundesebene z. B. der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. bzw. der Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner (VDBW), Karlsruhe, der nach eigener Angabe ca. 3.000 ärztliche Mitglieder vertritt und in 20 Landesverbände unterteilt ist. Der VDBW hatte im Rahmen der Beratungen des Präventionsgesetzes insbesondere die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zur Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen durch Betriebsärzte begrüßt. die Umsetzung in die Praxis aber als spannende Aufgabe bezeichnet.
Bereits in der Überschrift "Versorgung durch Betriebsärzte" wird zum Ausdruck gebracht, dass die infrage kommenden Fachärzte für Arbeitsmedizin keine Vertragsärzte sein müssen. Dies geht auch aus der Formulierung hervor, dass die Gesundheitsuntersuchungen von den Fachärzten "in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung" erbracht werden können. Durch die Bindung der durchzuführenden Schutzimpfungen nach § 20i an die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) v. 21.6.2007, zuletzt geändert am 15.12.2016 (BAnz AT v. 19.5.2017) und in Kraft getreten am 20.5.2017 sowie der Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 an die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) v. 24.8.1089, zuletzt geändert am 21.7.2016 (BAnz AT v. 12.10.2016 B2) und in Kraft getreten am 1.1.2017 wird jedoch das gleiche Qualitätsniveau wie in der vertragsärztlichen Versorgung verlangt, das im Rahmen eines möglichen Vertrages durch die Vertragspartner nicht unterschritten werden darf. Der Hinweis auf die Heilmittelversorgung beinhaltet, dass auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) v. 19.5.2011, zuletzt geändert am 16.3.2017 (BAnz AT v. 29.5.2017 B7) beachtet werden muss, die in der geänderten Fassung mit Wirkung zum 30.5.2017 in Kraft getreten ist.
In der Vertragsgestaltung sind die Krankenkassen oder ihre Verbände grundsätzlich frei. Nach dem gesetzlichen Rahmen müssen sie jedoch beachten, dass die Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen durch Betriebsärzte den Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung erfüllt und insbesondere den vorgenannten Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entspricht. Dies setzt voraus, dass im Vertrag auf den gesetzlichen Rahmen besonders hingewiesen wird bzw. entsprechende ergänzende Bestimmungen getroffen werden, dass die betreffenden Fachärzte, die zwar Vertragsärzte sein können, aber nicht sein müssen, diese gesetzlich Vorgaben auc...