0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art 1 des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 4 Nr. 18 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist die Vorschrift zum 1.1.1992 neu gefasst worden. Der bisherige Abs. 1 Nr. 1 (Tragung der Beiträge aus der Rente) wurde gestrichen und in § 249a neu und eigenständig geregelt. Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 wurden Nrn. 1 bis 3. In Abs. 2 wurde klarstellend eingefügt, dass es sich bei den Rentenantragstellern um die in § 189 genannten handeln soll.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift fasst im Wesentlichen die schon nach der RVO bestehenden Regelungen über die Tragung von Beiträgen aus beitragspflichtigen Einnahmen zusammen. Unter Tragung der Beiträge ist zu verstehen, wer damit letztlich wirtschaftlich belastet ist und sein soll, unabhängig von der Beitragszahlung (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R). Dies schließt jedoch nicht aus, dass gegebenenfalls Dritte den Versicherten Zuschüsse zu zahlen haben und damit zu einer wirtschaftlichen Entlastung beitragen müssen. Dies gilt insbesondere für freiwillig Versicherte nach Abs. 2 für die Beitragszuschüsse der Arbeitgeber nach § 257, der Rentenversicherungsträger gemäß § 106 SGB VI und der Rehabilitationsträger gemäß § 251 Abs. 1. Desgleichen erhalten gemäß § 13 BAföG förderungsfähige Studierende einen Zuschuss für die Krankenversicherung.
Rz. 3
In der Vorschrift wird einerseits die Tragung der Beiträge aus bestimmten Einnahmen geregelt (Abs. 1), andererseits die Tragung der Beiträge für bestimmte Personengruppen (Abs. 2). Die besondere Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass § 252 als Grundsatz festlegt, dass derjenige die Beiträge zu zahlen hat, der sie zu tragen hat. § 250 bestimmt somit im Zusammenhang mit § 252 auch, wer Beitragsschuldner der Krankenkasse für bestimmte Einnahmen ist.
Rz. 4
Die Regelung ist jedoch weder hinsichtlich der Einnahmen noch hinsichtlich des Personenkreises abschließend, so dass immer auch noch besondere Regelungen zu beachten sind.
Soweit im Folgenden auf diese Einnahmen hingewiesen wird, ist und soll damit keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit es sich im Einzelfall für das Mitglied um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Ob und in welcher Höhe die Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 226 ff. oder nach sondergesetzlichen Vorschriften.
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungspflichtige
Rz. 5
Die beitragspflichtigen Einnahmen Versicherungspflichtiger ist – in Abhängigkeit von der Versicherungspflicht – in den §§ 226 ff. geregelt. Die Versicherungspflichtigen haben die Beiträge aus Versorgungsbezügen, aus Arbeitseinkommen und dem fiktiven Einkommen gemäß § 236 Abs. 1, das an den BAföG-Sätzen orientiert ist, allein zu tragen. Diese Regelung gilt für alle Versicherungspflichtigen, gleichgültig aufgrund welchen Tatbestandes sie versicherungspflichtig sind. Die Formulierung, dass die Beiträge aus den genannten Einnahmen zu zahlen sind, ist missverständlich. Die Beiträge werden nur nach den genannten Einnahmen berechnet. Ist der Versicherte selbst zur Beitragszahlung verpflichtet, muss er der Zahlungspflicht nicht nur aus diesen Einnahmen nachkommen.
Rz. 6
Da Versicherungspflichtige neben den in § 250 Abs. 1 genannten Einnahmen in der Regel noch andere beitragspflichtige Einnahmen haben können (Arbeitsentgelt und Rente), bezieht sich die Pflicht zur alleinigen Tragung nur auf die genannten Einnahmen. Für versicherungspflichtige Landwirte und andere nach dem KVLG 1989 Versicherte ist die Tragung der Beiträge aus den genannten Einnahmen durch §§ 37 ff. KVLG 1989 eigenständig und mit Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitseinkommens geregelt.
2.2 Alleinige Beitragstragung
2.2.1 Versorgungsbezüge
Rz. 7
Die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge i.S.d. § 229) unterliegen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (§ 226 Abs. 1 Nr. 3). Die Beiträge sind von dem Bezieher der Versorgungsbezüge allein zu tragen. Ansprüche auf Beitragszuschüsse bestehen für Versorgungsbezüge nicht. Die Beiträge errechnen sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Der jeweils zum 1. Juli eines Jahres festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Beitragssatzänderungen werden daher erst mit zeitlicher Verzögerung wirksam.
Rz. 8
Die Beiträge für Versorgungsbezüge werden nur für Bezieher einer Rente durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der Zahlung der rentenähnlichen Leistungen einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt (vgl. § 256 und Komm. dort), soweit nicht zwischen Zahlstelle und Krankenkasse eine abweichende Vereinbarung dahin gehend besteht, dass das Mitglied die Beiträge selbst zahlt (§ 256 Abs. 4). Das versicherungspflichtige Mitglied trägt daher auch allein die Beiträge, die wegen eines unterbliebenen Beitragseinbehaltes von der Krankenkasse nacherhoben werden (§ 256 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 2).
Rz. 9
Versicherungspflichtige ohne Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Beiträge für Versorgungsbezüge auch selbst zu zahlen; insowei...