0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 3 Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2188) wurde mit Wirkung zum 1.9.1993 in Abs. 1 die Nr. 3 angefügt.
Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) fügte in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.1999 den Satz 2 an.
Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 der bisherige Wortlaut zum Abs. 1 und dort in Satz 1 die Verweisung auch auf § 8a SGB IV ergänzt sowie der Abs. 2 (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht) angefügt.
Durch Art. 2 Abs. 11 Buchstabe a, Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurden mit Wirkung zum 1.6.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 2 neu gefasst und die Nr. 3 gestrichen.
Mit Art. 9 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 3 neu mit dem Verweis auf das Bundesfreiwilligendienstgesetz eingefügt.
Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 der Abs. 3 angefügt (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.1.2013).
Mit Art. 1 Nr. 4, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 3 aufgehoben.
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 Abs. 2 aufgrund der dort ehemals vorgesehenen, jedoch durch Zeitablauf überholten Übergangsregelung neu gefasst. Die Neuregelung war erforderlich, weil der Gesetzgeber ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2022 die Vorschrift des § 8 SGB IV grundlegend geändert hat. Diese sieht nunmehr keine feste Geringfügigkeitsgrenze (vorher 450,00 EUR) mehr vor, sondern eine dynamische, in Anlehnung an den Mindestlohn vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung übernahm in der ursprünglichen Fassung inhaltlich weitgehend die Vorschrift des § 168 RVO. Sie knüpft an das Vorliegen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 an und regelt als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungsfreiheit einer wegen der Dauer der Beschäftigung oder der Höhe der Entlohnung geringfügigen Beschäftigung. Bei dem Personenkreis der geringfügig Beschäftigten fehlt die Schutzbedürftigkeit für die Einbeziehung als Erwerbstätige in die Krankenversicherung, da diese Tätigkeiten zumeist auch nicht die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung darstellen (so auch Knispel, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 7 Rz. 24, Stand: 21.11.2022). Zudem wird der volle Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen vermieden, kann aber bei einer Familienversicherung sogar beitragsfrei gegeben sein, weil in § 10 Abs. 1 Nr. 5 a. F., seit dem 1.1.2013 auf eine Gesamteinkommensgrenze von 450,00 EUR sowie mit Wirkung zum 1.10.2022 nunmehr ebenfalls auf die an den Mindestlohn geknüpfte dynamische Geringfügigkeitsgrenze abgestellt wird. Diese betrug zunächst 520,00 EUR, aktuell seit dem 1.1.2024 538,00 EUR und wird ab dem 1.1.2025 556,00 EUR betragen. Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist jedoch, anders als in den Fällen der Versicherungsfreiheit gemäß § 6 nach dessen Abs. 3, nur relativ und steht weder einer beitragsfreien Familienversicherung noch einer sonstigen Versicherungspflicht z. B. als Student oder Rentner entgegen.
Rz. 3
Aus sozialen Gründen waren und sind dabei jedoch ausdrücklich die in Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten zur betrieblichen Berufsbildung und im freiwilligen sozialen oder ab 1.9.1993 im freiwilligen ökologischen Jahr von der Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen. Die ab 1.6.2008 geltende Fassung stellt in Nr. 2 auf Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ab, die nach § 1 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) nach §§ 3 und 4 JFDG umfassen. Insoweit hatte die Rechtsänderung lediglich redaktionelle Bedeutung (BT-Drs. 16/6519 S. 17). Ab dem 3.5.2011 ist in Abs. 1 als neue Nr. 3 die Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angefügt worden, sodass auch dafür keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht. Teilnehmer an dualen Studiengängen ...