Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit sind nur insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei, als das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden (sog. "Grundlohn") 25 EUR je Stunde nicht übersteigt.[1] Übersteigt das dem Zuschlag für Sonntagsarbeit zugrunde liegende Arbeitsentgelt diesen Grenzbetrag, ist der darüber hinausgehende Anteil sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.

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