(1) Ab 1. Juli 1990 beträgt die monatliche Bezugsgröße 1 400 DM.

 

(2) Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, die Bezugsgröße und die daraus abzuleitenden Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen.

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