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[Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I. Sowohl die leiblichen Eltern (einschließlich des sog. nichtehelichen Vaters) als auch die Adoptiveltern. Bei einer künstlichen Befruchtung ist Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), auch wenn sie nur die "Leihmutter" war. Stiefeltern gehören nicht dazu, sie fallen in die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 4 ErbStG).

Bei Unterhaltsleistungen greifen zudem die Steuerbefreiungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 6 und 12 ErbStG ein.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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