Rz. 7
Es werden die folgenden acht Gemeindegrößenklassen unterschieden.
Gemeindegrößenklasse |
Einwohner |
1 |
bis 2 000 |
2 |
über 2 000 bis 5 000 |
3 |
über 5 000 bis 10 000 |
4 |
über 10 000 bis 50 000 |
5 |
über 50 000 bis 100 000 |
6 |
über 100 000 bis 200 000 |
7 |
über 200 000 bis 500 000 |
8 |
über 500 000 |
Rz. 8
Die Staffelung der Vervielfältiger nach Gemeindegrößen war notwendig, weil die Höhe des bei Bildung der Vervielfältiger zugrunde gelegten Zinssatzes und die Höhe der im Vervielfältiger berücksichtigten Bewirtschaftungskosten von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängig sind (s. § 78 BewG Anm. 4 und 7 ff.). Für die Gemeindegrößenklasse ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde (politische Gemeinde, gemeindefreie Gebiete) im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebend. Entscheidend sind also der Gebietsumfang der Gemeinde und deren Einwohnerzahl an diesem Stichtag. Diese Einwohnerzahl bleibt auch für Fortschreibungen und Nachfeststellungen maßgebend, selbst wenn sich der Gebietsumfang der Gemeinde und die Einwohnerzahl geändert haben. Auch bei Eingemeindungen richtet sich der Vervielfältiger bei Feststellungen auf spätere Stichtage nach der Gemeindegröße, die der Ortsteil als selbständige Gemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 hatte. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile umgemeindet werden. Auch hier bleibt die Einwohnerzahl sowohl der vergrößerten als auch der verkleinerten Gemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebend; vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 BewG und Abschn. 26 Abs. 1 BewRGr. Diese Erstarrung des Gebietsumfangs der Gemeinde und ihrer Einwohnerzahl im Hauptfeststellungszeitpunkt ergibt sich daraus, dass die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt auch bei der Bildung der Vervielfältiger zugrunde gelegt worden sind.
Rz. 9
Liegt ein Grundstück auf der Grenze zwischen zwei Gemeinden, in denen jeweils andere Vervielfältiger gelten, ist der Vervielfältiger der Gemeindegrößenklasse anzuwenden, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist (§ 80 Abs. 1 Satz 3 BewG).
Rz. 10
Zu der Bildung von acht Gemeindegrößenklassen und der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 BewG führt die Begründung zum BewG-ÄndG (§ 52 b des Entwurfs) Folgendes aus:
"Diese ein wenig starre Regelung konnte mit Rücksicht auf die beabsichtigte Verfahrensvereinfachung nicht vermieden werden. Eine Abstellung auf die individuellen Verhältnisse der Gemeinden hätte schwierige und umfangreiche Ermittlungen zur Voraussetzung. Auch die Anwendung eines Ortsklassensystems, wie es beispielsweise dem Bundesbesoldungsgesetz für die Errechnung des Ortszuschlags zugrunde liegt, ist wegen der mangelnden Differenzierung bei den kleinen Gemeinden nicht geeignet. Es erscheint daher notwendig, die Länderregierungen zu ermächtigen, einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse einzugliedern, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse (zB bei einem Kurort oder einem Vorort einer Großstadt) dies erforderlich erscheinen lassen. Eine Ermächtigung der Bundesregierung ist nicht zweckmäßig, weil es der Bundesregierung nur schwer möglich ist, ohne Kenntnisse der besonderen örtlichen Verhältnisse in den Ländern die erforderlichen Entscheidungen zu treffen."
Rz. 11
Verordnungen der Länder zur Durchführung des § 80 Abs. 2 BewG
Verschiedene Länder haben von der Ermächtigung des § 80 Abs. 2 BewG Gebrauch gemacht und einzelne Gemeinden abweichend von ihrer Einwohnerzahl in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert. Nachstehend wird die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Wortlaut wiedergegeben; s. Anm. 12.
Rz. 12
Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 BewG des Landes Nordrhein-Westfalen v. 7.3.1967
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) wird verordnet:
§ 1
Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
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1. Oberfinanzbezirk Düsseldorf
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a) Finanzamtsbezirk Dinslaken: in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Dinslaken und Walsum; |
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b) Finanzamtsbezirk Kleve: in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Materborn; |
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c) Finanzamtsbezirk Moers: in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Moers; |
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d) Finanzamtsbezirk Neuss: in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner die Gemeinde Büderich; |
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e) Finanzamtsbezirk Opladen: in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Bergisch Neukirchen und Witzhelden; in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Langenfeld und Opladen; |
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f) Finanzamtsbezirk Solingen-Ost: in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Burg a.d. Wupper; |
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g) Finanzamtsbezirk Wesel:in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Flüre... | |