Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 3
§ 157 BewG regelt, welche konkreten Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände anzuwenden sind. Dabei ist ebenfalls zu entscheiden, ab wann die jeweiligen Vorschriften anzuwenden sind. Nach § 265 BewG gilt § 157 BewG erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 (vgl. § 265 BewG Rz. 63 ff.).
Rz. 4
Nach Art. 3 ErbStRG konnte der Steuerzahler bei Erwerben von Todes während einer bis zum 30.6.2009 dauernden Übergangszeit die Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes bereits für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 beantragen. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass Erwerber im Einzelfall durch die Neuregelung steuerlich ungünstiger gestellt sein könnten als vor In-Kraft-Treten des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes 2009. Um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung auszuschließen, sollte für Erwerbe von Todes wegen der Erwerber im Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts wählen zu können, wenn dieses für ihn günstiger ist. Die Einschränkung des Wahlrechts auf den Erwerb von Todes hielt der Gesetzgeber für geboten, um Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen. Die besondere Anwendungsregelung des Art. 3 des ErbStRG ist bereits mit Art. 6 des ErbStRG zum 30.6.2009 außer Kraft getreten.
Rz. 5
Mit dem Wegfall der Einheitsbewertung und Neuregelung der Grundsteuerbewertung zum 1.1.2025 werden wesentliche Vorschriften der Einheitsbewertung aufgehoben. Deshalb ist es erforderlich, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer den Begriff des inländischen Grundbesitzes in § 157 BewG zu definieren, weil mit dem Wegfall des § 19 Abs. 1 BewG auf die bisher dort verortete Definition nicht mehr verwiesen werden kann. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen auf § 229 BewG verwiesen, da mit Wegfall von § 29 BewG nicht mehr dorthin verwiesen werden kann. Insoweit handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nach der Gesetzesbegründung nicht verbunden.
Rz. 6
Dementsprechend gilt § 157 BewG ab dem 1.1.2025 in der folgenden Fassung:
§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
Rz. 7– 12
Einstweilen frei.