a) Steuertatbestand
Rz. 166
Ein Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG setzt eine Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB voraus. Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB kann nicht auf Schenkungsversprechen ausgedehnt werden, bei denen auf eine Überlebensbedingung verzichtet und die auf den Tod des Schenkers befristet sind oder deren Erfüllung auf die Zeit nach dem Tod des Schenkers hinausgeschoben werden. Die beiden im Zivilrecht unterschiedlich geregelten Fälle (§ 2301 Abs. 1 einerseits und Abs. 2 BGB andererseits) werden beide von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG umfasst.
Anders als bei einer Schenkung unter Lebenden löst bereits der Erwerb des Anspruchs aus dem Schenkungsversprechen die Steuer aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern kein Fall des Buchst. a vorliegt), nicht erst seine Erfüllung. Darin liegt nur ein scheinbarer Widerspruch. Denn anders als bei einem Schenkungsversprechen unter Lebenden richtet sich der Anspruch nicht gegen den Schenker, sondern gegen seine Erben. Auch schenkungsteuerlich ist eine freigebige Zuwendung, die einen Anspruch gegen einen Dritten verschafft, mit der Zuwendung und nicht erst mit der Erfüllung des Anspruchs vollzogen.
b) Bereicherung des Beschenkten
Rz. 167
Eine Schenkung auf den Todesfall setzt voraus, dass der Empfänger durch diese objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
Ob die Beteiligten sich auch über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein müssen, war lange Zeit umstritten. Der BFH hat das bejaht. Er geht von einer Tatbestandsverweisung aus. Aber wie sonst auch, genügt der Wille des Schenkers zur Unentgeltlichkeit.
Rz. 168
Die vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG vom steuerlichen Wert des Erwerbsgegenstandes abzuziehen.
Beispiel:
Neffe N erwirbt mit dem Tod des Erblassers E durch Schenkung auf den Todesfall ein zum Nachlass des E gehörendes Grundstück im Wert von 600.000 EUR gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden, mit 350.000 EUR valutierenden Hypothekenschulden.
Wert des Erwerbs des N durch Schenkung auf den Todesfall:
Steuerwert/Grundbesitzwert des Grundstücks: |
600.000 EUR |
Abzügl. Gegenleistung |
– 350.000 EUR |
Bereicherung: |
150.000 EUR |
Freibetrag, § 16 ErbStG: |
– 20.000 EUR |
Steuerpfl. Erwerb |
130.000 EUR |
Rz. 169– 170
Einstweilen frei.
c) Vollzogene Schenkung
Rz. 171
Eine vom späteren Erblasser zu Lebzeiten vollzogene Schenkung von Todes wegen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern, auch wenn sie weiterhin unter der Überlebensbedingung steht. Sie wird zumeist eine auflösende Bedingung sein, so dass sie zunächst unbeachtlich ist (§ 5 Abs. 1 BewG). Tritt sie ein, wird nach § 5 Abs. 2 BewG korrigiert und der Beschenkte nach den Nutzungen besteuert, die ihm in der Zwischenzeit zustanden.
Rz. 172
Die Behandlung des vollzogenen Schenkungsversprechens auf den Tod als Schenkung unter Lebenden lässt sich gestalterisch für die steuerfreie Zuwendung eines Familienheims nutzen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei einer Zuwendung unter Lebenden an den anderen Ehegatten stets steuerfrei bleibt. begünstigt. Um die engeren Voraussetzungen einer Übertragung von Todes wegen (insb. die Frist zur Selbstnutzung von zehn Jahren, § 13 Nr. 4 Buchst. b ErbStG) umgehen zu können, sollten Familienheime zu Lebzeiten an den anderen Ehegatten übertragen werden. Durch einen Widerrufsvorbehalt (oder auflösende Bedingung) im Falle des Vorversterbens des Beschenkten lässt sich ein steuerbarer Rückfall verhindern.
Rz. 173– 179
Einstweilen frei.