Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 3.1 AbgrenzE)
Rz. 85
„Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile im Sinne des bürgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 23. März 1990, BStBl II S. 751, vom 10. Oktober 1990, BStBl II 1991 S. 59 und vom 11. Dezember 1991, BStBl II 1992 S. 278).
Gebäudebestandteile sind wie Gebäude ausgehend vom Gebäudebegriff von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Von einem Gebäudebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28. Mai 2003, BStBl II S. 693).”
Rz. 86
Die Systematik der Abgrenzungsgrundsätze erfordert zunächst die Prüfung, ob es sich bei dem in Betracht kommenden Bauwerk um ein Gebäude oder – insgesamt gesehen – um eine Betriebsvorrichtung handelt. Auch wenn bei dieser Gesamtbetrachtung ein Bauwerk als Gebäude anzusehen ist, können einzelne Bestandteile i.S. des bürgerlichen Rechts bewertungsrechtlich Betriebsvorrichtungen sein, und zwar auch dann, wenn es sich zivilrechtlich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt. Die Entscheidung, ob einzelne Bestandteile bewertungsrechtlich Gebäudeteile oder Betriebsvorrichtungen sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die jeweiligen Bestandteile der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen, oder ob sie in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb in der Weise stehen, dass das Gewerbe durch die Anlage – vergleichbar wie durch eine Maschine – unmittelbar betrieben wird. Hervorzuheben ist, dass die Finanzverwaltung nach Tz. 3.1 AbgrenzE bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen eines Bauwerks unter Hinweis auf BFH v. 28.5. 2003 von einem Gebäudebestandteil ausgeht.
Rz. 87
Besondere Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäudeteilen bereiten hier insbesondere solche Anlagen, die – wie z.B. Be- und Entlüftungs- oder Klimaanlagen – im Normalfall zwar in erster Linie der Gebäudefunktion zu dienen bestimmt sind, im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebenen besonderen Umstände aber wegen ihrer unmittelbaren besonderen Beziehung zu dem ausgeübten Gewerbebetrieb ausnahmsweise als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Eine solche Zuordnung als Betriebsvorrichtung wurde von der Rechtsprechung vorgenommen z.B. bei einer überwiegend der Innenverpackung von Erzeugnissen dienenden Klimaanlage, bei einer Einbruchsmeldeanlage in einer Bank, bei besonderen Schallschutzmaßnahmen, bei Sprinkleranlagen im Falle der Verarbeitung von hochfeuergefährlichen Materialien in größerem Umfang. In diesen Fällen wurde der für die Annahme einer Betriebsvorrichtung erforderliche betriebsspezifische Zusammenhang nicht lediglich dann bejaht, wenn mittels dieser Anlage das Produkt selbst hergestellt wird, sondern – in diesen Ausnahmefällen – bereits dann, wenn die Anlagen einen störungsfreien Betriebsablauf gewährleisten und das Gewerbe mit ihrer Hilfe unmittelbar betrieben wird.
b) Aufteilung innerhalb von Gebäuden (Tz. 3.2 AbgrenzE)
Rz. 88
„Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dergleichen) sind bei der Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Die Frage, ob die Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, tritt angesichts der Funktion, nur das Gebäude zu unterteilen, bei diesen Einbauten nicht auf. Bei solchen Einbauten, z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen, ist aber zu prüfen, ob in ihnen während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich (z. B. für Inspektionsgänge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.
Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Handelt es sich aber um Trennwände, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgebäude mit zu stützen (tragende Wände), so gehören sie zum Gebäude. Die zu den Zellen oder Kammern gehörende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung...