Rz. 264

[Autor/Stand] Der Zweck der Vermögensmasse muss auf die Bindung des Vermögens gerichtet sein. Nach dem Wortlaut scheint es zu genügen, dass eine Bindung angestrebt wird und es nicht erforderlich ist, dass sie auch eintritt. Aber ohne eine dauerhafte Bindung des Eigentümers oder Rechtsinhabers kann es keine Vermögensmasse geben. Jedenfalls dieses Erfordernis lässt einen bloßen Bindungswillen nicht genügen.[2] Nach der Rechtsprechung ist die erforderliche Vermögensbindung bei einem Trust dann anzunehmen, wenn der Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.[3]

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wer den Zweck setzen muss. Die Gleichsetzung der Vermögensmasse ausländischen Rechts mit einer Stiftung spricht dafür, dass der Zweck von dem gesetzt worden sein muss, der die Vermögensmasse bildet. Denn bei einer Stiftung setzt den Stiftungszweck der Stifter. Ohne Zwecksetzung werden nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet. Eine Vermögensmasse kann in diesem Fall nur und erst entstehen, wenn die Erwerber ihrerseits eine Bindung des Vermögens herbeiführen.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] Loose in von Oertzen/Loose2, § 3 ErbStG Rz. 122.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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