Rz. 38
Die Erteilung der Pensionszusage bedarf (zivilrechtlich) keiner bestimmten (Schrift-)Form, kann also auch mündlich rechtswirksam sein. Demgegenüber verlangt § 104 Abs. 2 Nr. 3 BewG in Übereinstimmung mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage deren schriftliche Erteilung. Entsprechendes gilt auch für etwaige spätere Änderungen der Pensionszusage. Die Pensionszusage muss schon vor dem Besteuerungszeitpunkt schriftlich erteilt sein. Dieses im Gesetz statuierte Schriftformerfordernis bezweckt die Beweissicherung über den Umfang der Pensionsverpflichtung. Dem Erfordernis der Schriftform wird durch "jede Fixierung" Rechnung getragen, "in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt ist". Schriftlich fixiert werden müssen vor allem die für die Bemessung der Pensionsverpflichtung wesentlichen Umstände, dh. insbesondere der Zeitpunkt der Zusage sowie die Art und Höhe der Pensionsleistungen.
Rz. 39
Danach reicht nicht aus, dass in einer schriftlich erteilten Pensionszusage lediglich eine "angemessene" Versorgung in Aussicht gestellt wird und die Einzelheiten (zB anrechnungsfähige Dienstzeit, ruhegehaltsfähige Bezüge, Höhe der Pensionsleistungen) erst künftig – spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalles – schriftlich fixiert oder dem Pensionsberechtigten nur mündlich mitgeteilt werden.
Rz. 40
Damit übereinstimmend setzt die Wahrung der Schriftform nach dem BMF-Schreiben v. 28.8.2001 sowie nach H 6a Abs. 7 EStH 2008 voraus, dass die Vereinbarung neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält. Soweit es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (zB der anzuwendende Rechnungszinsfuß oder die anzuwendenden biometrischen Wahrscheinlichkeiten) schriftlich festzulegen.
Rz. 41
Diesen von der Finanzverwaltung an die Wahrung der Schriftform gestellten formalen Anforderungen hat der Gesetzgeber im StÄndG 2001 v. 20.12.2001 durch die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorgenommene Ergänzung Rechnung getragen, nach der "die Pensionszusage ... eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten" muss. In der synonymen Vorschrift des § 104 Abs. 2 Nr. 3 BewG ist eine solche Ergänzung zwar – offenbar versehentlich – unterblieben; dort gelten aber mE nicht minder strenge Grundsätze.
Rz. 42
Das Schriftformerfordernis wird regelmäßig gewahrt, wenn sich der Pensionsanspruch nach Art und Höhe (s. Anm. 38 bis 40) aus einem schriftlichen Einzelvertrag, einer Gesamtzusage (Pensionsordnung), einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einem Gerichtsurteil ergibt.
Rz. 43
Eine schriftliche Pensionszusage ist auch dann gegeben, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem erforderlichen Inhalt abgegeben hat und der Pensionsberechtigte diese Zusage nach den Regeln des Zivilrechts (zB durch mündliche Erklärung) annimmt. Für Pensionsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung oder auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, kann grundsätzlich – solange sie nicht durch eine schriftliche Pensionszusage oder ein Gerichtsurteil bestätigt werden – wegen der fehlenden Schriftform keine Pensionsverpflichtung abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn arbeitsrechtlich (vgl. § 1b Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz) – eine unverfallbare Anwartschaft besteht, es sei denn, dem Arbeitnehmer ist beim Ausscheiden eine schriftliche Auskunft nach § 4a des Betriebsrentengesetzes erteilt worden.
Rz. 44
Bei einer Gesamtzusage wird die Schriftform nur gewahrt, wenn die Zusage schriftlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntgabe in geeigneter Form nachgewiesen wird, zB durch ein Protokoll über den Aushang im Betrieb. Der Arbeitgeber braucht daher nicht jedem Arbeitnehmer einen separaten Abdruck der Pensionsordnung auszuhändigen.
Rz. 45
Ein Urteil ersetzt das Schriftformgebot grundsätzlich nur im entschiedenen Streitfall. Auch nach Eintritt des Versorgungsfalles kann die (fehlende) Schriftform der Pensionszusage nicht etwa durch die Zahlungsbelege über die erbrachten Pensionsleistungen ersetzt werden, und zwar schon deshalb nicht, weil sich aus diesen Belegen nicht die konkreten Voraussetzungen des Pensionsanspruchs ergeben.