Rz. 551

[Autor/Stand] Die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, hängt grundsätzlich von einer dahingehenden Anerkennung durch die Landesregierung ab, dass der jeweilige Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.[2] Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt.[3]

 

Rz. 552

[Autor/Stand] Der Anerkennung bedarf es nicht bei Hochschulen, Schulen und vergleichbaren Einrichtungen, deren Träger der Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde, eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, einer ihrer Orden, eine ihrer religiösen Genossenschaften, eine jüdische Kultusgemeinde oder einer ihrer Verbände ist.[5] Bei Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften usw. wird unterstellt, dass der Benutzungszweck des von ihnen für die bezeichneten Zwecke benutzten Grundbesitzes im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.[6] Der Verzicht auf die Anerkennung durch die Landesregierung, dass der Benutzungszweck von Grundbesitz im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, bezieht sich bei Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften usw. nicht nur auf Schulen und Erziehungseinrichtungen im engeren Sinne, sondern allgemein auf Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen (z.B. auch auf Einrichtungen zur Abhaltung von Lehrgängen, Kursen usw.).[7]

 

Rz. 553

[Autor/Stand] Das Fordern eines Entgelts schließt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe nicht aus. Notwendig ist dafür allerdings, dass das Entgelt nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung verlangt wird.[9] Diese Voraussetzung kann auch bei einem gewerblichen Unternehmen erfüllt sein.[10]

 

Rz. 554

[Autor/Stand] Die Befreiung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer kann nicht alleine aus einer Anerkennung bzw. praktisch nicht erforderlichen Anerkennung hergeleitet werden.[12] Es müssen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungstatbestands § 4 Nr. 5 GrStG erfüllt sein. Deren Vorliegen unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.

 

Rz. 555– 570

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[3] GrStR Nr. 22 Abs. 5 Satz 3 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[10] GrStR Nr. 22 Abs. 5 Satz 2 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[12] GrStR Nr. 22 Abs. 5 Satz 5 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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