a) Allgemeines
Rz. 228
Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG ist das inländische Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (vgl. § 11 i.V.m. § 9 ErbStG).
Rz. 229
Für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens gelten die §§ 95 bis 109 BewG. Gemäß § 109 BewG ist das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sowie der Wert des Anteils am Betriebsvermögen der in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ab 1.1.2009 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 230
Im Unterschied zur früheren, bis 31.12.2009 geltenden Rechtslage bestimmt sich der Wert des Betriebsvermögens oder Betriebsvermögensanteils ab 1.1.2009 grundsätzlich nicht mehr nach der Einzelbewertungsmethode, d.h. nach der Summe der Werte, die für jedes einzelne (in der Steuerbilanz erfasste) positive oder negative Wirtschaftsgut anzusetzen ist. Demgemäß ist der bis zum 31.12.2008 anzuwendende § 98a BewG a.F. ersatzlos gestrichen worden (vgl. dazu § 95 BewG Rz. 53 f. und § 109 BewG Rz. 9 f.).
Rz. 231
Nach der neuen Rechtslage richtet sich die Bewertung des Betriebsvermögens vielmehr im Grundsatz nach der im Wege der schon aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG) bekannten Gesamtbewertungsmethode (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG). Näher dazu § 109 BewG Rz. 9 ff., 256 ff. und 293 ff., § 95 BewG Rz. 40, 53 ff. sowie § 97 BewG Rz. 1493 ff., 1715.
Rz. 232
Allerdings darf der nach Maßgabe dieser Vorschriften ermittelte Gesamtwert (meist: Ertragswert) die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen rechnenden Schulden und sonstigen Abzüge, m.a.W.: den Substanzwert, nicht unterschreiten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der im Regelfall maßgebende Grundsatz der Gesamtbewertung (meist nach der Ertragswertmethode) findet also eine Grenze in der in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG vorgesehenen Mindestbewertung in Höhe des sich aus der Summe der positiven und negativen (gemeinen) Einzelwerte ergebenden Substanzwerts (näher hierzu § 109 BewG Rz. 16, 351 ff.).
Rz. 233
Der Grundsatz der Gesamtbewertung wird ferner durchbrochen in den Fällen des Sonderbetriebsvermögens und des § 200 Abs. 2 bis 4 BewG i.V.m. § 109 und 11 Abs. 2 Satz 4 BewG sowie des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Vgl. dazu § 109 BewG Rz. 17 f.
Des Weiteren kommt eine Einzelbewertung naturgemäß bei der im Fall der isolierten Schenkung vorgenommenen Übertragung eines einzelnen Betriebsvermögensgegenstands, z.B. eines Grundstücks, in Betracht (vgl. § 109 BewG Rz. 18).
Rz. 234
Zu weiteren Einzelheiten bezüglich der Neuregelungen, die die Bewertung des Betriebsvermögens betreffen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darstellungen Vor § 95 Rz. 114 ff. sowie § 109 BewG Rz. 9 ff., 256 ff. und 293 ff., § 95 BewG Rz. 40, 53 ff. sowie § 97 BewG Rz. 1493 ff., 1715 verwiesen.
Rz. 235
Hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung des Betriebsvermögens gelten also für den beschränkt steuerpflichtigen Betriebsinhaber und Mitunternehmer eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebes dieselben Grundsätze wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmern und Mitunternehmern.
Rz. 236
Bildet das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG allerdings nur einen Teil eines gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmens mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, so bieten sich für die Ermittlung des Stichtagswerts für den zum Inlandsvermögen gehörenden Teil des Betriebsvermögens zwei Methoden an, nämlich zum einen die sog. direkte Methode und zum anderen die sog. indirekte Methode. Grundsätzlich ist die direkte Methode anzuwenden.
Rz. 237
Die nachstehenden Ausführungen zur Aufteilung des Betriebsvermögens nach der direkten und der indirekten Methode beziehen sich großenteils auf die Aufteilung des (heute im Wesentlichen nur noch im Rahmen der Mindestbewertung relevanten, vgl. oben Rz. 232) Unternehmenssubstanzwerts.
Rz. 238– 245
Einstweilen frei.
b) Direkte Methode
Rz. 246
Bei der direkten Methode wird das Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte grundsätzlich so ermittelt, als handele es sich um einen selbständigen Gewerbebetrieb. Nach der direkten Methode ist die Betriebsstätte als wirtschaftlich – nicht rechtlich – selbständige Einheit zu denken und das Betriebsvermögen dieser Einheit auf der Basis ihrer Rechn...