Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 170
Die bereits mit dem ErbStRG getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bewertung der betrieblichen Vermögen nicht in einem eigenen Abschnitt des Bewertungsgesetzes – wie dies beispielsweise beim Grundvermögen erfolgt ist – zu regeln, sondern weit gehend die bisher bekannten Vorschriften zu überarbeiten, hat systematisch weder zur Übersichtlichkeit beigetragen, noch zu einem systematisch schlüssigen Regelungskanon geführt. Dies hat insbesondere die Diskussion bezüglich der Maßgeblichkeit des § 11 BewG für die Ertragsteuer gezeigt.
Rz. 171
Nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten dagegen nach § 1 Abs. 2 BewG nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
Rz. 172
Ob darüber hinaus auch das in §§ 199 ff. BewG geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Ertragsteuer gilt, ist zunächst deshalb in Frage gestellt worden, weil der Sechste Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nach der Überschrift (vor § 157) ausdrücklich nur die "Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009" enthält. M.E. kann es jedoch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass auch die für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer konzipierten Vorschriften bei der Ertragsteuer gelten, wenn in § 11 BewG – also innerhalb des Allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes – auf die Vorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens verwiesen wird. Eine rechtliche Bindung an lediglich gliedernde Überschriften innerhalb des Bewertungsgesetzes besteht durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung m.E. nicht.
Rz. 173
Problematisch erscheint dagegen die Tatsache, dass der in § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG enthaltene Verweis auf §§ 199 ff. BewG unmittelbare Wirkung nur für die in § 11 Abs. 2 BewG geregelte Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften entfaltet. Die Bewertung von Gewerbebetrieben, Freiberuflern und Beteiligungen an Personengesellschaften wird gesetzessystematisch nicht im Allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes gelöst, sondern in § 109 BewG. Nach § 109 Abs. 1 BewG ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Zur Ermittlung des gemeinen Werts ist § 11 Abs. 2 BewG sowohl nach § 109 Abs. 1 BewG als auch nach § 109 Abs. 2 BewG sinngemäß anzuwenden. Somit beschränkt sich der – nach § 1 BewG auch für die Ertragsteuer maßgebende – Verweis des § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG auf §§ 199 ff. BewG bei enger Auslegung nur auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Zur Bewertung des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 und von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 sowie für Beteiligungen an Personengesellschaften fehlt innerhalb des Allgemeinen Teils des Bewertungsgesetzes ein – für die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei der Ertragsteuer erforderlicher – Verweis auf das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG.
Rz. 174
Diese Problematik wird vom BV-Erlass vom 17.5.2011 ebenso wenig aufgegriffen wie von den ErbStR 2011. Vielmehr ist nach der Verwaltungsauffassung von einer einheitlichen Maßgeblichkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei der Ertragsteuer auszugehen. Dies erscheint im Ergebnis akzeptabel, weil bei der Ermittlung des gemeinen Werts sowohl bei Anteilen an Kapitalgesellschaften als auch bei Gewerbebetrieben und Beteiligungen an Personengesellschaften grundsätzlich gleiche Bewertungsmethoden maßgebend sind.
Rz. 175– 176
Einstweilen frei.