Rz. 316
Studentenappartements in einem Stundenwohnheim sind im Allgemeinen dazu bestimmt, den jeweils wechselnden Bewohnern für die begrenzte, i.d.R. mehrere Jahre dauernde Zeit ihres Studiums als Schlaf- und Studienraum und damit als Lebensmittelpunkt zu dienen. Aufgrund des gewöhnlicherweise jungen Alters und des Familienstandes der Bewohner als ledige Personen weisen die dortigen Räumlichkeiten grundsätzlich eine nur am notwendigen Bedarf orientierte geringe Größe auf.
Rz. 317
Für eine Studentenwohnung gelten die allgemeinen zu § 5 Abs. 2 GrStG entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des Vorliegens einer Wohnung, d.h. eine Wohneinheit bestehend aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur. Zudem muss der Wohnbereich zum Hausflur des Studentenwohnheims hin abschließbar sein. Erschöpft sich der Wohn-Schlaf-Arbeitsraum in der Wohneinheit nur darin, dem Studenteneine eine Schlafmöglichkeit und einen eng begrenzten Arbeitsplatz zu bieten, stellt die Wohneinheit keine Wohnung i.S.d. Grundsteuergesetzes dar.
Rz. 318
Sowohl ein 1-Zimmer-Appartement als auch größere Raumeinheiten in einem Studentenwohnheim können die Voraussetzungen einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG erfüllen. Derartige Einheiten sind im Allgemeinen darauf angelegt, objektiv die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer zu ermöglichen. Voraussetzung ist auch hier, dass die für eine selbständige Haushaltsführung erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind sowie die für Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG notwendige Mindestgröße von 20 qm aufweisen.
Rz. 319
Von Bedeutung kann sein, ob sich die Wohnräume aufgrund der Art ihrer Möblierung in Verbindung mit ihrer geringen Größe objektiv als solche erweisen, die nicht längerfristig den Lebensmittelpunkt der Bewohner bilden können, sondern nur als Unterkunft für die Dauer und zum Zweck des Studiums dienen. in diesem Zusammenhang ist allerdings nicht beachtlich, ob die Räumlichkeiten in einem möbilierten Zustand zur Nutzung durch den Bewohner übernommen werden.
Rz. 320
Für Studentenwohnungen bzw. -heime kommt die Hinzuziehung der Grundsätze anderer, hierzu vergleichbarer Sachverhalte in Betracht. Vor diesem Hintergrund können die für Altenheim/Altenwohnheim entwickelten Grundsätze zur Wohnungsbestimmung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entsprechend angewendet werden. Dies gilt nicht lediglich für die erforderliche Wohnfläche, sondern auch alle übrigen eine Wohnung prägenden Merkmale.
Rz. 321
Nach der Verkehrsauffassung sind als Studentenwohnungen auch vergleichbare Appartements, insb. in Großstädten, sog. Single-Wohnungen geeignet. Sie werden als solche vermietet bzw. zum Kauf angeboten. Angesichts eines engen Wohnungsmarktes und der veränderten Lebensgewohnheiten von Alleinstehenden – Einnahme der Hauptmahlzeit in betrieblichen Einrichtungen bzw. Verwendung von vorgefertigten Mahlzeiten im eigenen Haushalt – und bedingt durch die gestiegenen Mietpreise werden Raumeinheiten auch mit geringerer Quadratmeterzahl als früher für Alleinstehende als annehmbare Wohnungen angesehen.
Rz. 322
Nach der Verkehrsauffassung wird eine 20 qm-Appartementwohnung für einen Studenten als Wohnung betrachtet. Eine solche Wohneinheit besteht gewöhnlicher Weise aus einem Wohn-Schlafraum, Bad/WC sowie einem Flur. Nicht ausgeschlossen ist, dass in den größeren Raumeinheiten neben Einzelhaushalten ein eigenständiger Mehrpersonenhaushalt geführt wird, z.B. durch ein studentisches Ehepaar mit Kindern. Bei Flächen unter 20 qm schließt die Rechtsprechung die Möglichkeit zur dauerhafte Führung eines Haushalts in den Räumen wegen der nur begrenzten Entfaltungsmöglichkeiten aus. Kleinstappartements in Studentenwohnheimen mit z.B. 15,70 qm bzw. 16,50 qm Gesamtfläche sind damit keine Wohnungen i.S.v. § 5 Abs. 2 GrStG. Zu der Frage, welche Mindestwohnfläche für die Annahme einer Wohnung in einem Studentenwohnheim erforderlich ist folgt die Finanzverwaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rz. 323
Bei Mehrzimmer-Studentenappartements (z.B. baulich abgeschlossene Drei-Zimmer-Appartements bestehend aus drei Wohn-/Schlafräumen, einem gemeinsamen Gruppenwohnraum, Flur, Küchenraum, Badezimmer mit Toilette bzw. Vier-Zimmer-Appartements bestehend aus vier Wohn-/Schlafräumen, Flur, Küchenraum und Bad mit Toilette) ist für die Wohnflächenberechnung nicht lediglich auf den jeweiligen Wohnraum des studentischen Zimmers unter Ausschluss der Gesamtfläche der Wohnung im übrigen abzustellen.
Beispiel: 18
An zwei Studenten getrennt vermietetes Zwei-Zimmer-Appartement, bestehend aus zwei ca. 11 qm großen Wohn-/Schlafräumen, einem Flur mit Kochecke und einem Sanitärraum mit Dusche und Toilette. Das Appartement ist durch eine Flura...