Rz. 137

[Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Steuerpflicht griff im Verhältnis zu Österreich laut DBA, das zum 1.8.2008 von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich gekündigt wurde, nicht ein. Dies gilt noch heute im Verhältnis zur Schweiz, sofern ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Schweiz steht das Besteuerungsrecht an diesen Vermögensgegenständen zu, sofern sie der Wohnsitzstaat ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 65, § 21 ErbStG Rz. 45.

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