Schrifttum:
Bärsch/Spengel/Fischer/Stutzenberger, Internationale Unternehmensbesteuerung nach dem Brexit, DB 2019, 1978; Blücher/Spiering, Zum Schicksal der britischen Limited nach dem Brexit, GWR 2023, 97; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255; Herrmann/Guilliard, Zur Rechtsfähigkeit von "deutschen" LLPs während des Übergangszeitraums im Rahmen eines weichen Brexit, NZG 2019, 968; Hoppe/Seitz, Die englische Limited nach dem Brexit: Zur künftigen Anerkennung in Deutschland und Umwandlung durch grenzüberschreitende Verschmelzung, DB 2020, 434; Jung, Die deutsche Limited als Gesellschaft sui generis?, GmbHR 2020, 752; Kessler/Eicke, Die Limited – Fluch oder Segen für die Steuerberatung?, DStR 2005, 2101; Klump, Die Check-the-Box-Regulations in den USA und steuerliche Implikationen in Deutschland, IWB 2020, 655; Linn/Maywald, Der Rechtstypenvergleich nach dem MoPeG und KöMoG, IStR 2021, 825; Linn/Müller, Besteuerung von Gesellschaften Liechtensteins und EU-Grundfreiheiten, IWB 2011, 74; Martini, Die steuerliche Einordnung von Scheinauslandsgesellschaften, IStR 2021, 37; Mayer/Manz, Der Brexit und seine Folgen auf den Rechtsverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich seit dem 1.1.2021, BB 2021, 451; Mellert, Ausländische Kapitalgesellschaften als Alternative zu AG und GmbH – eine Synopse, BB 2006, 8; Micker/Schwarz, Ausländische Kapitalgesellschaften inländischer Anteilseigner, IWB 2019, 512; Neumann-Tomm, Die englische Limited mit deutschem Verwaltungssitz – Was bedeutet der Brexit für die Vielzahl dieser Kapitalgesellschaften?, IWB 2017, 488; Nürnberg, Einordnung ausländischer Rechtssubjekte in das nationale Steuerrecht – Grundsätze des Rechtsvergleichs, NWB 2021, 2120; Plagemann, Ausländische Gesellschaftsformen – eine wirkliche Alternative für deutsche GmbH-Unternehmer?, GmbHR 2006, 583; Rohde, Limited versus GmbH – ein Rechtsformvergleich, Inf 2006, 24; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 7.64; Scheffbuch/Rüdenburg, Steuerliche Risiken aus Qualifikationskonflikten bezüglich einer US-LLC, IStR 2021, 546; Schmidt, Brexit: Implikationen des EU-UK TCA im Bereich des Gesellschaftsrechts, GmbHR 2021, 229; Stewen, Europäisches Anerkennensprinzip und deutscher Typenvergleich, FR 2007, 1047; Teichmann/Knaier, Auswirkungen des Brexit auf das Gesellschaftsrecht, EuZW-Sonderausgabe 1/20, S. 14; Wachter, Die englische private limited company im deutschen Steuerrecht, FR 2006, 358, 393.
Rz. 341
Nach den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätzen zur Niederlassungsfreiheit können EU-Auslandsgesellschaften ihre Geschäftsleitung unter Wahrung der rechtlichen Identität der Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) verlegen.
Im Rahmen des Körperschaftsteuerrechts ordnet die jedenfalls früher h.M. ausländische Gesellschaftsformen, welche einer deutschen Kapitalgesellschaft von ihrem Typus her vergleichbar sind, nicht den Kapitalgesellschaften i.S.d. als erschöpfend verstandenen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern den "sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) oder den "anderen Zweckvermögen des privaten Rechts" (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) zu.
Rz. 342
Mit Recht hat Fehrenbacher auf die weitreichenden Konsequenzen hingewiesen, die ein solches Verständnis für das Bewertungsrecht zeitigen würde. Bei den Kapitalgesellschaften i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG bilden alle ihr gehörenden Wirtschaftsgüter einen Gewerbebetrieb, wohingegen bei den "sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts" sowie bei einem "anderen Zweckvermögen" nach § 97 Abs. 2 BewG nur diejenigen Wirtschaftsgüter zum Gewerbebetrieb rechnen, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen.
Rz. 343
"Eine derartige Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Kapitalgesellschaftsformen ist bewertungsrechtlich nicht sachgerecht und für EU-Auslandsgesellschaften vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit zumindest bedenklich. Diese Gesellschaften sind daher, sofern sie einer AG, KGaA oder GmbH vergleichbar sind, wie Kapitalgesellschaften nach § 97 Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1) BewG zu behandeln."
Rz. 344
Der früher h.M. zum Körperschaftsteuerrecht und Bewertungsrecht ist daher jedenfalls nach Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eingeklammerten Aufzählung der Kapitalgesellschaften um das Wort "insbesondere" durch das SEStEG v. 7.12.2006 nicht mehr zu folgen, weil die als Beleg für diese Auffassung herangezogene Begründung, die Aufzählung im Klammerzusatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG lege den Kreis der erfassten (Kapital-)Gesellschaften abschließend fest, inzwischen nicht mehr überzeugt und nunmehr "auch dort nicht genannte, weder nach deutschem noch europäischem Recht gegründete, nach einem Typenvergleich aber deutschen Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften erfasst ...