Rz. 60

[Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Waldfläche durch gezielte Anpflanzung oder nur durch Samenflug bzw. eine Kombination beider entstanden ist.[3]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Nicht zum Wald gehören in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.[5] Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, z.B. auf Weiden und Wiesen, an Bergrändern und Hofzufahrten, rechnen folglich nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

 

Rz. 62– 64

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] § 2 Abs. 1 BWaldG v. 2.5.1975, BGBl. I 1975, 1037.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[5] § 2 Abs. 2 BWaldG v. 2.5.1975, BGBl. I 1975, 1037.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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