Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 42
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 232 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 BewG).
Rz. 43
Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln oder eine organisatorische Zusammenfassung von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln voraus. Voraussetzung ist nur, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich vorliegt, dh. dass eine tatsächliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben ist.
Rz. 44
Bei verpachteten Betrieben ist generell zwischen einer Verpachtung mit vollem Besatz und einer Verpachtung mit unvollständigem Besatz zu unterscheiden. Bei einem vollständigen Besatz handelt es sich regelmäßig um eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine so genannte "Eiserne Verpachtung". Dabei ist von einer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf andere Art und Weise auszugehen, so dass die Bewertung weiterhin beim Verpächter vorzunehmen ist. Soweit der Pächter über eigene Eigentumsflächen verfügt, sind diese bei der Bewertung des Verpächters nicht zu berücksichtigen.
Rz. 45
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit unvollständigem Besatz können zwei Fallgruppen entstehen. Zum einen handelt es sich dabei um Betriebe, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel fehlen und die am Bewertungsstichtag weniger als 15 Jahre einen anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Hier spricht man von einer unechten Stückländerei. Verpachtete Betriebe mit unvollständigem Besatz, die mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb zu dienen bestimmt sind, werden hingegen als echte Stückländereien bezeichnet. Diese Unterscheidung, ist jedoch entgegen der für Erbschaftsteuerzwecke anzuwendenden Vorschrift des § 160 Abs. 7 BewG für die Ermittlung des Grundsteuerwertes der entstandenen Stückländerei ohne Bedeutung.
Rz. 46
Eine nur vorübergehende Einstellung der Nutzung ist unschädlich, solange die Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht einem anderen Zweck zugeführt werden. Im Übrigen darf es sich nicht um Grundvermögen oder um gewerbliches Betriebsvermögen handeln.
Rz. 47
Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind (Stückländereien) bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer die Fläche selbst land- und forstwirtschaftlich nutzt bzw. für sich nutzen lässt oder aber sie zu solcher Nutzung verpachtet hat. Zur Abgrenzung der echten von der unechten Stückländerei wird auf die Rz. 45 verwiesen.
Rz. 48
Auch eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Hauptbestimmung der Hofstelle die Bewirtschaftung des Pachtlandes ist, die Hofstelle also land- und forstwirtschaftlich eingerichtet ist. Das setzt voraus, dass sie mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars und der Wirtschaftsvorräte versehen ist. In diesen Fällen handelt es sich um Betriebsvermögen, das allerdings nach § 218 Satz 2 BewG als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.
Rz. 49
Dient die Hofstelle überwiegend einem Wohnzweck, weil z.B. die landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft verpachtet sind und der Verpächter keine Landwirtschaft mehr ausübt, so stellt die ehemalige Hofstelle Grundvermögen dar. Wird die ehemalige Hofstelle für eigengewerbliche Zwecke genutzt, kann es sich auch um Betriebsvermögen handeln. Die ehemalige Hofstelle ist dann gem. § 218 Satz 3 BewG als Grundvermögen zu bewerten.
Rz. 50
Für die Abgrenzung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit gelten weiterhin die Grundsätze des § 2 BewG. Danach sind bei der Abgrenzung die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, sowie die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (s. § 2 BewG Rz. 56 ff.). Von diesen Kriterien tritt bei der Land- und Forstwirtschaft die Zweckbestimmung stark in den Vordergrund. Das ergibt sich bereits aus § 232 Abs. 1 Satz 2 BewG, wonach zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind.
Rz. 51
Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass für die ...