Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 15
Für die Ermittlung des Vergleichswerts gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 bis 41 BewG. Hinzu kommen allerdings noch die besonderen für die gärtnerische Nutzung erlassenen Vorschriften der §§ 59 und 60 BewG und die umfangreichen und sehr detaillierten Regelungen in den BewRL. Dabei ist für jeden Nutzungsteil ein eigener Abschnitt vorhanden.
Rz. 16
Bei dem Umfang dieser Richtlinien können sie hier nicht im Einzelnen besprochen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der einzelnen gärtnerischen Nutzungsteile durch Vergleichszahlen ausgedrückt werden.
Rz. 17
Dabei handelt es sich beim Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau um die Gartenbau-Vergleichszahl (GVZ), beim Nutzungsteil Obstbau um Obstbau-Vergleichszahlen (OVZ) und beim Nutzungsteil Baumschulen um Baumschul-Vergleichszahlen (BVZ). Diese Vergleichszahlen sind Vergleichszahlen i.S. des § 38 Abs. 1 BewG.
Rz. 18
Der Gang des Verfahrens zur Ermittlung der Vergleichszahlen über die Ausgangszahlen, Messzahlen und Betriebszahlen ergibt sich aus den Abschn. 6.05, 6.25 und 6.49 BewRL sowie aus den als Anlagen 9 bis11 den BewRL beigefügten Formblättern.
Rz. 19
Nachstehend wird der übliche Verfahrensgang zur Ermittlung der Gartenbau-Vergleichszahl (GVZ) dargestellt:
- 1. Ermittlung der Fläche des Nutzungsteils einschließlich der anteiligen Hof- und Gebäudeflächen usw. und Aufteilung dieser Fläche auf die Sparten Gemüsebau einerseits und Blumen- und Zierpflanzenbau andererseits (Abschn. 6.06 BewRL), Feststellung der Intensitätsstufe des Gemüsebaues (Abschn. 6.07 BewRL) und der maßgebenden Klimazone (Abschn. 6.08 BewRL).
- 2. Ermittlung der Gartenbau-Ausgangszahlen (GAZ), getrennt für Gemüsebau (Abschn. 6.09 BewRL) und für Blumen- und Zierpflanzenbau (Abschn. 6.10 BewRL), durch Multiplikation der jeweiligen Flächen in Quadratmetern mit den aus Abschn. 6.09 oder 6.10 BewRL sich ergebenden Ausgangszahlen je Quadratmeter und Summierung der Produkte für die beiden Sparten des Nutzungsteils getrennt.
- 3. Abrechnungen für Flächenverluste (Abschn. 6.11 BewRL).
- 4. = Bereinigte Gartenbau-Ausgangszahl (b GAZ).
- 5. Abrechnungen für Geländeneigung (Abschn. 6.12 BewRL) sowie Ab- und Zurechnungen für die innere Verkehrslage (Abschn. 6.13 BewRL).
- 6 = Gartenbau-Messzahlen (GMZ) ohne Berücksichtigung der ertragsteigernden Anlagen.
- 7. Ermittlung der zusätzlichen Gartenbau-Messzahlen für Nutzungsflächen unter Glas (Abschn. 6.14 BewRL) durch Multiplikation der Glasflächen in Quadratmetern mit den zusätzlichen Gartenbau-Ausgangszahlen der Tabelle G 14.
- 8. Ermittlung der Gartenbau-Messzahlen insgesamt für jede der beiden Sparten durch Summierung der Gartenbau-Messzahlen nach den Nummern 6 und 7.
9. Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Ertragsbedingungen, und zwar
durch Abrechnungen von den Gartenbau-Messzahlen insgesamt.
- 10. = Gartenbau-Betriebszahlen (GBZ) für Gemüsebau einerseits und für den Bumen- und Zierplanzenbau andererseits. Beide sind zur Ermittlung der Gartenbau-Betriebszahl des Nutzungsteils zusammenzurechnen.
- 11. Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung und Abrechnungen für Entwässerungskosten (Abschn. 6.20 BewRL).
- 12 = Gartenbau-Vergleichszahl (GVZ).
Rz. 20
Die Gartenbau-Vergleichzahl ist zur Ermittlung des Ertragswertes gem. § 40 Abs. 2 BewG für den Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau für je 100 Punkte der Gartenbau-Vergleichszahl mit 108 DM zu multiplizieren.
Rz. 21
Zu beachten ist bei der vorstehenden Berechnung, dass mit Kunststofffolien überdachte Anbauflächen wie Freiflächen zu bewerten sind und die besondere Vermarktung der Güter über Krankenhäuser, Großküchen und sonstige Großabnehmer zu Abschlägen bei den Markt- und Preisverhältnissen führt. Diese sind bei beim Gemüsebau mit 2 % und beim Blumen- und Zierpflanzenbau mit 1 % zu berücksichtigen.
Rz. 22
Der Anbau von Bindegrün ist nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen als gärtnerische Nutzung zu behandeln. Handelt es sich dabei um ein überwiegend zum Verkauf bestimmtes Hauptprodukt, so gilt dies nur bis zu einer Anbaufläche von 0,25 Hektar als gärtnerische Nutzung. Übersteigt die Anbaufläche diese Größe, so ist allgemein von einer forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen und der Wert solcher Anpflanzungen im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln (vgl. dazu die Kommentierung zu § 62 BewG).
Rz. 23
Für den Obstbau erfolgt die Berechnung der Obstbau-Vergleichszahl (OVZ) nach dem folgenden Schema: