Rz. 57

[Autor/Stand] Nach § 6 BodSchätzG sind ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke zu schätzen. Dadurch soll in Verbindung mit den Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung sichergestellt werden. Die Musterstücke sollen einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellen und werden verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und eingestuft (§ 18 Abs. 3 BodSchätzG). Die Musterstücke werden durch den Bundesminister der Finanzen mit den jeweiligen Schätzungsergebnissen bekannt gemacht. Diese Regelung galt bereits im Rahmen des BodSchätzG 1934[2] und wurde über § 6 Abs. 3 BodSchätzG auch für die neue Rechtsgrundlage übernommen. Die letzte Veröffentlichung erfolgte hier mit Verordnung vom 23.2.2012.[3]

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung sind zudem nach § 7 BodSchätzG Vergleichsstücke heranzuziehen. Dabei handelt es sich um die für die jeweilige Gemarkung wichtigsten und besonders typischen Böden. Auch die Schätzung der Vergleichsstücke orientiert sich an der Bewertung der Musterstücke.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassenabschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen Bodenprofils zu beschreiben und in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhalten. Diese Angaben sind sowohl für die Nachvollziehbarkeit der Bodenschätzungsergebnisse als auch für außersteuerliche Anwendungen von Bedeutung. Die Ertragsfähigkeit der Klassen und Klassenabschnittsflächen ist in Anlehnung an die Muster- und Vergleichsstücke zu schätzen (§ 8 BodSchätzG).

 

Rz. 60– 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] Vgl. z.B. Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes (1934) v. 20.4.2000, BGBl. I 2000, 642.
[3] Verordnung zur Durchführung des § 6 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes (Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung – BodSchätzDV) v. 23.2.2012, BGBl. I 2012, 311.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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