Rz. 70
Derzeit offen ist die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei Sacheinbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR. In einem derzeit dem BFH vorliegenden Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers, Miteigentümerin der von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzten Immobilie zu [1]/2, zunächst die übrigen Miteigentumsanteile von ihren Kindern für 1,8 Mio EUR gekauft. Anschließend gründete sie mit ihrem paritätisch beteiligten Ehemann, in einer weiteren Urkunde desselben Notars noch am gleichen Tag, dem 6.8.2020, die "F & E Grundstücks-GbR" und vereinbarte mit ihm als Gesellschafter die Einbringung des Grundbesitzes in das Gesellschaftsvermögen, die beide ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung bezeichneten. Knapp einen Monat später kam es zur Eintragung der GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch unter zusätzlicher namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.); auf eine Vor-/Zwischeneintragung der Ehefrau bzgl. der von ihr vorab erworbenen Miteigentumsanteile hatte man verzichtet. Ohne zu bemerken, dass das Familienheim mit der Einbringung in die GbR den durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG geschützten familiären Lebensraum verlassen hat, gewährte das FG München dem Kläger die begehrte Steuerbefreiung und hob den Schenkungsteuerbescheid über immerhin 243.000 EUR auf. Man darf gespannt sein, ob der II. BFH-Senat die Auffassung teilen wird, der Kläger sei als Gesellschafter der GbR Gesamthandseigentümer und habe daher, wie von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG verlangt, Eigentum an dem Familienheim erworben (s. auch Rz. 26). Zuletzt hatte er die – nun aus § 713 BGB folgende – Vermögensträgereigenschaft der GbR akzeptiert und unter Bezug auf § 718 f. BGB eine über die GbR bewirkte mittelbare Bereicherung der Gesellschafter in Gestalt einer Werterhöhung ihrer als Werterecht verstandenen Beteiligung angenommen. Sieht er in § 2a Satz 2 ErbStG jedoch eine lediglich klarstellende Vorschrift (s. Rz. 11), und entschließt sich im Streitfall für ihre Anwendung, muss er beantworten, ob die danach als Erwerber geltenden Gesellschafter auch anstelle der erwerbenden Gesellschaft für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke zu Mit-/Eigentümern werden. Damit würde das Revisionsverfahren auch relevant bei einem erbschaftsteuerbaren Erwerb einer rechtsfähigen Personengesellschaft, deren Gesellschafter Ehe-/Lebenspartner bzw. Kinder des Erblassers sind und eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG begehren könnten. Tatbestandlich werden dort ebenfalls die Begriffe Eigentum und Miteigentum verwendet, die, so der BFH "im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen" sind. Jedenfalls seit 1.1.2024 gibt es nun kein "Gesamthandseigentum" mehr.