Rz. 26
Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben, wenn sie vom später ausgleichsverpflichteten Ehe- oder Lebenspartner erbracht werden, im Zweifel den Charakter von Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1380 Abs. 1 BGB. Solange die Ausgleichsforderung nicht durch Beendigung des Güterstands (vgl. § 1378 Abs. 2 BGB) entsteht, werden sie von der Schenkungsteuer erfasst. Steht mit der Anrechnung fest, dass der Zuwendung der freigebige Charakter fehlt, so entfällt die Steuerpflicht in entsprechendem Umfang (s. R E 5.1 Abs. 6 ErbStR 2019 sowie HE 29 ErbStH 2019. § 29 Abs. 2 ErbStG entfällt somit.
Rz. 27
Dies gilt abweichend von § 1375 Abs. 3 BGB sogar für Zuwendungen, die mehr als zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands erfolgten. Eine Hinzurechnung der Vorerwerbe nach § 14 ErbStG entfällt. Dies jedoch nur insoweit, als der Verkehrswert der Zuwendung den tatsächlichen oder fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch nicht übersteigt. Wird dem ausgleichsberechtigten Ehepartner mehr zugewendet als ihm als Zugewinnausgleich zustehen würde, erlischt die Steuer für Zuwendungen in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1380 BGB. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut "soweit" ergibt, sind lediglich darüber hinausgehende Zuwendungen steuerbar. Entgegen der Auffassung von Mackl/Steuert, wonach die Freibetragsregelung des § 5 ErbStG wie eine Freigrenze wirke, wofür auch H E 5.1 Abs. 5 ErbStH 2011 spreche (dieser Hinweis blieb unverändert in H E 5.1. Abs. 5 ErbStH 2019), geht der Gesetzeswortlaut jedoch dem Verwaltungshinweis vor.
Rz. 28
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 ergänzt. Satz 2 stellt klar, dass § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch in Fällen des fiktiven Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 1 ErbStG gilt, was bisher schon h.M. war.