Rz. 87
Um eine Belastung des Staatshaushalts aus der Überschuldung ehemals volkseigener Unternehmen zu vermeiden, wurde nach dem DMBilG keine Forderung gegenüber dem Staat eingeräumt, sondern es sollte ein Ausgleich der Überschuldung innerhalb des früher volkseigenen Vermögens erfolgen, und zwar durch Saldierung von Ausgleichsforderungen mit Ausgleichsverbindlichkeiten auf der Ebene der ehemaligen Treuhandanstalt. Dabei sollte das Kapitalproblem in drei Stufen gelöst werden, und zwar durch
- Beseitigung der Überschuldung,
- Eigenkapitalfestsetzung und
- Bildung von Rücklagen mittels Bilanzierungshilfen zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit.
Rz. 88
Um eine Überschuldung von Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträgern unentgeltlich übertragen wurden und sich am 1.7.1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz befanden, zu vermeiden, erhielten diese eine Ausgleichsforderung in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags zwischen Aktiva und Passiva gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vermögensträger (§ 24 Abs. 1 DMBilG). Die Ausgleichsforderung war in der Weise zu ermitteln, dass die Vermögenswerte der Aktivseite einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten gekürzt wurden um
- ausstehende Kapitaleinlagen,
- Sonderverlustkonto,
- Kapitalentwertungskonto und
- eingeforderte Einlagen sowie
- Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Rz. 89
Bei einem negativen Saldo ergab sich in dieser Höhe die in Rz. 88 beschriebene Ausgleichsforderung gegenüber der Treuhandanstalt oder dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Vermögensträger (§ 24 Abs. 3 DMBilG).
Rz. 90
Eine Ausgleichsverbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 DMBilG zu bestimmenden Gläubiger bestand dann, wenn das Anlage- und Umlaufvermögen zuzüglich aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, gekürzt um die Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, ein Eigenkapital ergab, das größer war als das gesetzliche Mindestkapital, wobei dann das Sachanlagevermögen ohne den Grund und Boden anzusetzen war. Als gesetzliches Mindestkapital war bei Unternehmen der Treuhandanstalt in der Rechtsform der GmbH ein Betrag von 50.000 DM anzusetzen (vgl. § 25 Abs. 1 DMBilG).
Rz. 91
War ein Mutterunternehmen gegenüber einem bisher volkseigenen Tochterunternehmen Schuldner einer Ausgleichsverbindlichkeit, musste dieses Mutterunternehmen nach § 24 Abs. 5 DMBilG in Höhe der Verbindlichkeit auf der Aktivseite der DM-Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto einstellen. Für das Mutterunternehmen bedeutete dies, dass es die Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Tochterunternehmen ergebnisneutral einbuchen konnte. Das Beteiligungsentwertungskonto war und ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben. In Höhe des Beteiligungsentwertungskontos war und ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden durfte und darf. Die Sonderrücklage wurde und wird entsprechend der Auflösung des Beteiligungsentwertungskontos frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benötigt wurde und wird (§ 24 Abs. 5 Satz 3 DMBilG).
Rz. 92
Bei dem Beteiligungsentwertungskonto handelt es sich um eine Bilanzierungshilfe, die am Bewertungsstichtag zusammen mit der Beteiligung beurteilt werden muss. Da die Beteiligung, unabhängig davon, ob sie an einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft bestand oder besteht, stets mit einem bewertungsrechtlichen Sonderwert angesetzt wurde oder wird, war und ist der Steuerbilanzwert des Beteiligungsentwertungskontos als Ausfluss dieser Beteiligung nicht in die Vermögensaufstellung zu übernehmen (§ 137 Nr. 3 BewG).
Rz. 93– 106
Einstweilen frei.