Rz. 89
Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen – obschon sie tatbestandlich dem Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG zuzurechnen wären – nicht zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG. Soweit dabei Finanzmittel und Schulden berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und des § 13b Abs. 6 ErbStG außer Betracht.
Rz. 90
Unter das Deckungsvermögen fallen nur Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und die Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG ohne Berücksichtigung der Schuldenverrechnung und des Sockelbetrags. Nicht darunter fallen die jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG und die Wirtschaftsgüter, die nicht zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG gehören.
Rz. 91
§ 13b Abs. 3 ErbStG gehört systematisch zum Verwaltungsvermögenkatalog des Abs. 4. Die Vorschrift bestimmt, dass solche Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubigern entzogen sind, nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, soweit sie die damit abgesicherten Pensionsverpflichtungen nicht übersteigen. Hintergrund dieser Regelung war für den Gesetzgeber, das sog. "Deckungsvermögen" für betriebliche Altersvorsorge von vornherein aus dem Verwaltungsvermögen auszunehmen, da es eben nicht typischerweise der privaten Lebensführung, sondern der Absicherung von betrieblichen Pensionsverpflichtungen dient.
Rz. 92
Damit sollen insbesondere CTA-Strukturen (Contractual Trust Arrangement) von der Besteuerung ausgenommen werden. Bei den CTA-Strukturen handelt es sich um ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem das Unternehmen die Pensionszahlungen und Pensionsforderungen aus der eigenen Bilanz wirtschaftlich ausgliedern, indem es diese auf eine Treuhandgesellschaft überträgt. Das für die Altersversorgungsverpflichtungen vorgesehene Vermögen ist dem Zugriff des Erwerbers und anderer Gläubiger entzogen. In Betracht kommen auch andere Regelungen, mit denen ein nachhaltiger Insolvenzschutz zugunsten der Anspruchsberechtigten auf Altersversorgung erreicht wird. Eine Rückdeckungsversicherung für die Altersversorgungsverpflichtungen fällt für sich allein nicht hierunter.
Rz. 93
Die für die Altersversorgungsverpflichtungen vorgesehenen Vermögensgegenstände sind hierzu, wie es auch in einer Handelsbilanz geschieht, mit den Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnen. Um eine doppelte Berücksichtigung der für die Altersversorgung vorgehaltenen Finanzmittel und der verrechneten Schulden auszuschließen, bleiben diese beim Finanzmitteltest und bei der quotalen Schuldenverrechnung unberücksichtigt. Besteht ein Überhang an Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen, werden diese beim Finanzmitteltest und der quotalen Schuldenverrechnung berücksichtigt.
Rz. 94
Der Begriff der Altersversorgungsverpflichtungen umfasst also alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, aber auch vergleichbare langfristige Verpflichtungen mit Versorgungscharakter, wie etwa Altersteilzeitverpflichtungen oder solche aus Lebensarbeitszeitmodellen. Voraussetzung ist, dass diese Vermögensgegenstände ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtung dienen. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass diese Wirtschaftsgüter einer vertraglichen Zweckbindung unterliegen, wonach deren Einsatz für andere Zwecke als Begleichung von Altersvorsorgeverpflichtungen unzulässig ist.
Rz. 95
Dabei geht es nicht nur um Ansprüche von Arbeitnehmern; auch Ansprüche von freien Mitarbeitern und Mitgliedern von Organen der Gesellschaft, Aufsichtsräten und Beiräten, sollten darunter fallen.
Rz. 96
Taugliche Wirtschaftsgüter sind sämtliche Wirtschaftsgüter des begünstigungsfähigen Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. In der Praxis besonders häufig werden Gesellschaftsanteile, Grundbesitz, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen u.Ä. als Deckungsvermögen verwendet. Nur soweit diese Wirtschaftsgüter nach den Kategorien des Abs. 4 als Verwaltungsvermögen oder Finanzmittel qualifizieren, kommt Abs. 3 und die dort angeordnete Schuldensaldierung zur Anwendung. Wirtschaftsgüter des Nicht-Verwaltungsvermögens (z.B. ungenutzter oder eigengenutzter Grun...