Rz. 26

[Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabeverpflichtung dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2]

Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 2 bis 4 ErbStG), der Übertragung von Produktivvermögen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) und der Tarifbegrenzung (§ 19a Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) enthalten.

"Dritter" i.S.d. Vorschrift ist jeder Miterbe, der seinerseits vom Erblasser begünstigtes Vermögen erhalten hat.[3]

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Weitergabeverpflichtung:[4]

  • Eine Weitergabeverpflichtung auf Grund letztwilliger Verfügung des Erblassers (§ 13d Abs. 2 Satz 1 Var. 1 ErbStG) erfolgt durch Testament. Dabei kann die Weitergabeverpflichtung insbesondere auf Vermächtnissen,[5] Auflagen oder Teilungsanordnungen beruhen.
  • Darüber hinaus kann die Weitergabeverpflichtung auf einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers (§ 13d Abs. 2 Satz 1 Var. 2 ErbStG) beruhen. Als rechtsgeschäftliche Verfügungen kommen seitens des Erblassers der Erbvertrag und seitens des Schenkers der Schenkungsvertrag in Betracht. Die Weitergabeverpflichtung wird regelmäßig in Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder sonstigen Regelungen von Weitergabeverpflichtungen in lebzeitigen Zuwendungen angeordnet.
  • Nach § 13d Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann die Weitergabeverpflichtung auch auf der Teilung des Nachlasses beruhen. Dabei spricht das Gesetz die freie Nachlassteilung zwischen den Miterben an, weil die durch letztwillige Verfügung des Erblassers angeordnete Teilungsanordnung bereits von Satz 1 erfasst wird.
 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] § 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt, in welchem Umfang der Erwerb des nachfolgenden Erwerbers begünstigt ist, wenn er im Rahmen der Teilung des Nachlasses für das begünstigte Vermögen nicht begünstigtes Vermögen weggibt, das er zuvor vom Erblasser erhalten hatte. Grundsätzlich ist dem Erwerber die Begünstigung in vollem Umfang zuzusprechen.[8] Das gilt auch bei einer freien Erbauseinandersetzung und zwar unabhängig davon, ob diese zeitnah erfolgt.[9]

Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der "Dritte" (= nachfolgender Erwerber) die Ausgleichszahlung an den Miterben aus eigenem Vermögen oder unter Inanspruchnahme eines Darlehens entrichtet. In diesen Fällen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass nur der Erwerber des begünstigten Vermögens in den Genuss der Befreiungsregelung kommen soll.

 

Beispiel (Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlung aus dem Nachlass)

Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2.000.000 EUR.

Die Erben setzen sich dergestalt auseinander, dass K1 das Grundstück übernimmt und an K2 1.000.000 EUR aus seinem Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme eines Darlehens zahlt.

 
  BMG für § 13d Abs. 1 Summe K1 K2
Grundstück   2.000.000 1.000.000 1.000.000
Gesamter Vermögensanfall   2.000.000 1.000.000 1.000.000
Nachlassverbindlichkeiten        
Bestattungskosten, § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG   10.300 5.150 5.150
Bereicherung   1.989.700 994.850 994.850
./. Steuerbefreiungen        
1. Freibetrag nach § 13d ErbStG        
a) Steuerwert des Anteils K1 am Grundstück 1.000.000      
b) Steuerwert des von K2 übernommenen Grundstückteils 1.000.000      
gesamtes begünstigtes Vermögen 2.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   200.000 200.000 0
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG   800.000 400.000 400.000
Steuerpflichtiger Erwerb   989.700 394.850 594.850

1. Abwandlung[10] (Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlung aus dem Nachlass)

Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2.000.000 EUR und einem Bankguthaben von 3.000.000 EUR.

Die Erben setzen sich dergestalt auseinander, dass K1 das Grundstück gegen Zahlung von 1.000.000 EUR aus dem Nachlass übernimmt, so dass K1 neben dem Grundstück noch 500.000 EUR und K2 2.500.000 EUR erhalten.

 
  BMG für § 13d Abs. 1 Summe K1 K2
Grundstück   2.000.000 1.000.000 1.000.000
Bankguthaben   3.000.000 1.500.000 1.500.000
Gesamter Vermögensanfall   5.000.000 2.500.000 2.500.000
./. Nachlassverbindlichkeiten        
Bestattungskosten, § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG   10.300 5.150 5.150
Bereicherung   4.989.700 2.494.850 2.494.850
 
  BMG für § 13d Abs. 1 Summe K1 K2
./. Steuerbefreiungen        
1. Freibetrag nach § 13d ErbStG        
a) Steuerwert des Anteils K1 am Grundstück 1.000.000      
b) Wert des von K1 hingegebenen Vermögens (1 Mio. Geld), max. Wert des von K2 übertragenen Vermögens (1 Mio. Grundstücksteil) 1.000.000      
gesamtes begünstigtes Vermögen 2.000.000      
Davon steuerfrei 10 %   200.000 200.000  
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG   800.000 400.000 400.000
Steuer...

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