Rz. 69
[Autor/Stand] Die allgemeinen Regelungen zur Bewertung des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks gelten nach § 148 Abs. 5 BewG entsprechend bei Wohnungserbbaurechten und bei Teilerbbaurechten. Damit wird klargestellt, dass beim Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten sowohl für das Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht als auch für das mit dem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht belastete Grundstück bestehen. Die Ermittlung und Verteilung der auf das Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht sowie das belastete Grundstück entfallenden Werte erfolgt nach den allgemeinen Regelungen.
Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 BewG entspricht der bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens geltenden Regelung des § 92 Abs. 6 BewG. Die Definition des Wohnungs- und des Teilerbbaurechts hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht geändert. Dementsprechend wird auf die Ausführungen unter Anm. 106 zu § 148 BewG (bis 2006) verwiesen.
Rz. 70– 71
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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