Rz. 1786

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- und Mietervereine, Gläubigerschutzverbände, ärztliche Verrechnungsstellen, Vereine, die Erholungs-, Alters- und ähnliche Heime führen, Fremdenverkehrsvereine usw., soweit sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuerrechts unterhalten. Wegen weiterer Beispiele vgl. R 2.1 Abs. 5 GewStR 2009.

 

Rz. 1787

[Autor/Stand] Nicht darunter fallen die Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG[3] sowie die Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, welche ein Grundstück verwaltet.[4]

 

Rz. 1788

[Autor/Stand] Die Gewerbesteuerpflicht beschränkt sich bei den hier bezeichneten Stpfl. auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z.B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie zugleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient.[6]

In Anpassung an diese Regelung schreibt § 97 Abs. 2 BewG vor, dass auch Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (d.h. den nicht in § 97 Abs. 1 BewG erwähnten) sowie den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, einen Gewerbebetrieb bilden, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften rechnen also bei den in § 97 Abs. 2 BewG erfassten Rechtsgebilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen, wohingegen die übrigen Wirtschaftsgüter den anderen jeweils in Betracht kommenden Vermögensarten (z.B. dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen) zuzuordnen sind.

 

Rz. 1789

[Autor/Stand] In § 2 Abs. 3 GewStG sind nur die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und die nichtrechtsfähigen Vereine, nicht jedoch die in § 97 Abs. 2 BewG ausdrücklich angeführten nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen erwähnt.[8] Wegen des erweiterten Kreises von Rechtsgebilden des § 97 Abs. 2 BewG vgl. die nachfolgenden Rz. 1805 f.

 

Rz. 1790– 1804

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[4] RFH v. 14.4.1932 – III A 928/31, RStBl. 1932, 566.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[6] RFH v. 13.12.1938 – I 323/38, RStBl. 1939, 330; vgl. auch H 2.1 Abs. 5 GewStR 2016.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[8] Vgl. auch RFH v. 9.11.1943 – II 41/43, RStBl. 1944, 131.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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