Rz. 99
Der für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück nach § 261 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (A 261.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEBewGrSt). Das gilt gemäß § 261 Satz 3 BewG auch für das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht.
Rz. 100
Hintergrund der Regelung ist, dass sich der Erbbauberechtigte durch die Vereinbarung eines Erbbaurechtes und der damit einhergehenden Zahlung des Erbbauzinses eine Rechtsposition verschafft, die es nach Auffassung des Gesetzgebers rechtfertigt, ihn für die Dauer des Erbbaurechts für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer dem Eigentümer des Grund und Bodens gleichzustellen.
Rz. 101
Wer endgültig mit der Grundsteuer belastet werden soll, unterliegt der Privatautonomie (vgl. § 2 Nr. 3 des Erbbaurechtsgesetzes).
§ 2 Nr. 3 des Erbbaurechtsgesetzes – ErbbauRG – hat folgenden Wortlaut:
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1–13)
2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2–8)
§ 2
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
- 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
- 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
- 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
- 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
- 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
- 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
- 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Rz. 102
Da der Grundsteuerwert des Erbbaurechts allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist er folgerichtig nach § 228 Abs. 3 Nr. 2 BewG verpflichtet, die Feststellungserklärung i.S.d. § 228 Abs. 1 BewG für die Ermittlung des Grundsteuerwerts sowie die nach § 228 Abs. 2 BewG zu tätigen Anzeigen (vgl. Rz. 86) abzugeben. Dies erscheint sachdienlich, da anzunehmen ist, dass der Erbbauberechtigte als Nutzungsberechtigter des Grundstücks die entsprechenden Kenntnisse für die Feststellungserklärung und die Anzeigen besitzt. Gleichwohl hat der Erbbauverpflichtete an der Erklärung bzw. Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Tatsachen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 103– 106
Einstweilen frei.