Rz. 1
§ 137 BewG ist durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 im Zusammenhang mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung neu in das BewG aufgenommen worden. Bei den Bilanzposten, die in dieser Vorschrift genannt werden, handelt es sich im weitesten Sinne um Eigenkapital, genauer: um auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführte Korrekturposten zu dem auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital. Es ist daher verständlich, dass diese Bilanzposten nicht zum Betriebsvermögen gehören. In der Begründung zum Gesetzentwurf des StÄndG 1992 wird hierzu Folgendes ausgeführt:
"Soweit es sich bei den Posten in der Steuerbilanz im weitesten Sinne um Eigenkapital handelt, sollen sie bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens außer Ansatz bleiben (vgl. Begründung zu Artikel 9, Allgemeiner Teil). Eigenkapitalcharakter haben insbesondere bestimmte Aktivposten nach dem D-Markbilanzgesetz. Der neue § 137 BewG sieht daher vor, dass das Sonderverlustkonto, das Beteiligungsentwertungskonto und das Kapitalentwertungskonto bei der Einheitsbewertung nicht erfaßt werden. Die Gegenposten zur vorläufigen Gewinnrücklage, und zwar der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert, die Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs und die Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die mit künftigen Investitionen verbunden sind, werden bereits in der Steuerbilanz nicht angesetzt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz). Einer Sonderregelung bedarf es in diesen Fällen für die Ermittlung des Einheitswerts nicht."
Rz. 2
In Abschnitt 86 VStR wurde zu § 137 BewG Folgendes ausgeführt:
„Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Bilanzposten
werden nach § 50 Abs. 2 DMBilG bereits in der Steuerbilanz nicht angesetzt.”
Rz. 3
§ 50 Abs. 2 DMBilG lautet wie folgt:
"Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muss. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden."
Rz. 4– 9
Einstweilen frei