Rz. 1
[Autor/Stand] Der am Beginn des durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[2] neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes ("Besondere Bewertungsvorschriften") eingefügten VII. Abschnitts stehende § 218 BewG besteht lediglich aus drei Sätzen.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG statuiert die beiden (für die Bewertung zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kommenden Vermögensarten.
Rz. 3
[Autor/Stand] Die § 218 Sätze 2 und 3 BewG enthalten in Bezug auf die (keiner eigenständigen Vermögensart angehörenden) Betriebsgrundstücke sowohl Zuordnungs- als auch Bewertungsregelungen.
Rz. 4
[Autor/Stand] Die dort normierten Zuordnungsregeln bestimmen in ihrem systematischen Kontext mit § 218 Satz 1 BewG, dass die Betriebsgrundstücke entweder in die erste ("land- und forstwirtschaftliches Vermögen") oder in die zweite ("Grundvermögen") der abschließend (enumerativ) aufgeführten beiden Vermögensarten einzuordnen sind (näher zu diesen Zuordnungsnormen unten, Rz. 46 f.).
Rz. 5
[Autor/Stand] Die in den Sätzen 2 und 3 des § 218 BewG darüber hinaus getroffenen Bewertungsregeln ordnen an, dass für die Bewertung der Betriebsgrundstücke im Hinblick auf das stets zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) dieselben Maßstäbe anzulegen sind, wie sie für solchen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Grundvermögen zugehörigen Grundbesitz gelten, der kein Betriebsgrundstück darstellt (näher zu diesen Bewertungsanordnungen unten, Rz. 50 f.).
Rz. 6– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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