Rz. 261
[Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers[3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen sich die Erb- und demnach auch die Pflichtteilsquoten[4] der übrigen gesetzlichen Erben entsprechend. Der, in der Praxis häufigere,[5] isolierte Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 2 BGB) hat diese Wirkung nicht,[6] er entlastet den/die Erben nur von einer solchen, erst gar nicht entstehenden Erbfallschuld.[7] Auch testamentarisch, jedoch den künftigen Erblasser bereits bindend,[8] als Erben eingesetzte oder als Vermächtnisnehmer bedachte Personen sowie durch Erbvertrag begünstigte Dritte können in gleicher Weise auf ihre hieraus begründeten Rechtspositionen verzichten (§ 2352 BGB).[9] Eine solche Situation liegt auch vor, wenn ein Nacherbe durch Vertrag mit dem Vorerben gegen Abfindung auf seine Nacherbenanwartschaft verzichtet;[10] erbschaft-/schenkungsteuerlich gilt der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben als Erblasser (§ 6 Abs. 2 Sätze 1, 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 ErbStG – s. auch Rz. 274).[11]
Rz. 262
[Autor/Stand] Als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge[13] bietet der Erbverzicht gegen Abfindung einem künftigen Erblasser die Möglichkeit, bereits vor dem Erbfall seine Rechtsnachfolge personell zu gestalten, den/die Verzichtenden auszuzahlen und ihm/ihnen so noch zeitlebens Teile seines Vermögens zu verschaffen.[14] Entsprechende Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche oder todesfallbedingte Drittzuwendungen nach dem Erbfall unterliegen als Zuwendungen des Erblassers der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 ErbStG. Konsequent der ursprünglichen Rechtfertigung der Schenkungsteuer[15] folgend fingiert § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG lebzeitig erbrachte Abfindungen als steuerbare Schenkungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen