Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 25
Die maßgebende Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum Bewertungsgesetz ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt.
Rz. 26
Aus Anlage 38 zum BewG ergibt sich die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes. Entscheidend für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sind die für das Grundstück maßgebende Grundstücksart iS des § 250 BewG sowie die in Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.
Rz. 27
Anlage 38 zu § 253 Abs. 2 und § 259 Abs. 4 BewG weist folgende Gesamtnutzungsdauern aus:
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser |
80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser |
80 Jahre |
Wohnungseigentum |
80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten |
70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude |
60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser |
60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen |
60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen |
50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime |
50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser |
50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser |
40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder |
40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports |
40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude |
40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude |
40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser |
30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches |
30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Rz. 28
Die in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern der verschiedenen Gebäudearten orientiert sich – abweichend von Anlage 22 zum BewG, die bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebend ist – nicht an der Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie, sondern an Anlage 1 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung 2022.
Rz. 29– 30
Einstweilen frei.