Rz. 2
Die zu dieser Zeit bereits geplante Neubewertung des Grundbesitzes hat bis heute nicht stattgefunden, so dass die damals als Übergangslösung geplante Zuschlagsregelung im Grundsatz bis heute beibehalten wurde.
Rz. 3
Nachdem durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 die Anwendungen der Einheitswerte für die Vermögen- und Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde, wurde mit dem Jahressteuergesetz 1997 die damals neue sog. "Bedarfsbewertung" für den Grundbesitz in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer in den §§ 138 ff. BewG einheitswertunabhängig geregelt. Damit war die entsprechende Zuschlagregelung in § 121a BewG für die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer überflüssig geworden.
Rz. 4
Die Anwendung des Vermögensteuergesetzes war aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab dem 1.1.1997 nicht mehr zulässig, so dass sich auch der Zuschlag für die Einheitswerte in Zusammenhang mit der Vermögensteuer erledigt hatte. Auch die Ermittlung des Nutzwertes der selbst genutzten Wohnung nach § 21a EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.1.1984, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.12.1984, war wegen des Wegfalls der Nutzwertbesteuerung nach § 21a EStG mit dem Wohnungseigentumsförderungsgesetz vom 15.5.1986 ebenfalls hinfällig geworden.
Rz. 5
Der Zuschlag zu den Einheitswerten für den Grundbesitz wird daher nur noch für die Gewerbesteuer angewendet (zu Begriff und Bedeutung der Einheitswerte s. § 19 BewG Anm. 3 ff.). Betroffen ist damit nur noch § 9 Nr. 1 GewStG, wonach der Gewinn um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen ist. Hier ist wegen § 121a BewG der um 40 % erhöhte Einheitswert anzusetzen (s. für Grundstücke im Beitrittsgebiet § 133 BewG). Für die Ermittlung der Grundsteuer, die auch nach wie vor auf der Grundlage der Einheitswerte ermittelt wird, wurde ein Zuschlag zu keinem Zeitpunkt erhoben, da die durchaus zu niedrigen Einheitswerte auf der Grundlage von 1964 hier nicht zu Ungleichbehandlungen führten, wie dies insbesondere für die Erbschaft- und Vermögensteuer der Fall war, weil dort neben dem Grundvermögen auch andere Vermögensgegenstände zu bewerten waren, deren gemeiner Wert, anders als der gemeine Wert der Grundstücke, zeitnah ermittelt wurde.
Rz. 6– 7
Einstweilen frei.